OGH Rechtssatz RS0109171 (11Os86/97 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109171 Entscheidungsdatum11.08.2014 Geschäftszahl11Os86/97; 17Os13/12h; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b) NormStGB §304 Abs1 RechtssatzAuch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 11 Os 86/97 TE OGH 2013-02-25 17 Os 13/12h Auch TE OGH 2014-08-11 17 Os 13/14m Auch; Beisatz: Zwar hat das KorrStÄG 2009 den Gesetzestext des § 308 StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten – als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei – aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. (T1)Auch; Beisatz: Zwar hat das KorrStÄG 2009 den Gesetzestext des Paragraph 308, StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten – als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei – aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109171