MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.GP 65).Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (
, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.Gesetzgebungsperiode 65). EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 11 Os 117/97 TE OGH, AUSL EGMR 2003-08-05 11 Os 44/03 Auch; Beisatz: Wird ein
EG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungshaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)Auch; Beisatz: Wird ein
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungshaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 6, MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1) TE OGH 2004-11-18 15 Os 112/04 Auch TE OGH 2005-09-20 14 Os 82/05y Vgl auch TE OGH 2006-10-24 11 Os 78/06i Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (
MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. (T2)Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (
, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. (T2) TE OGH 2007-04-10 14 Os 26/07s Auch; nur T2 TE OGH 2007-04-10 14 Os 27/07p Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (
MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen. (T3)Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (
, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen. (T3) TE OGH 2007-04-23 15 Os 23/07b Auch; nur T3 TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen eines Urteils des EGMR ist keine zwingende Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens (siehe dazu RS 0122228). (T4) TE OGH 2017-12-12 11 Os 124/17w Auch TE OGH 2023-01-24 14 Os 123/22b Vgl; nur T2 TE OGH 2023-04-19 13 Os 12/23y vgl; Beisatz: Hier:
Die im Stamm-Rechtssatz enthaltene Aussage, wonach Urteile des EGMR "stets" endgültig seien, trifft nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr zu (siehe Art 44 Abs 2 MRK iVm Art 43 MRK). (T5)vgl; Beisatz: Hier:
Die im Stamm-Rechtssatz enthaltene Aussage, wonach Urteile des EGMR "stets" endgültig seien, trifft nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr zu (siehe Artikel 44, Absatz 2, MRK in Verbindung mit Artikel 43, MRK). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.