RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108683 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl4Ob342/97s; 10Ob269/98a; 10Ob214/99i; 3Ob71/00p; 6Ob253/01a; 6Ob184/01d; 6Ob160/16x; 6Ob197/24z NormFBG §40 Abs4 GmbHG §15a RechtssatzDer Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.Der Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-12 4 Ob 342/97s Veröff: SZ 70/237 TE OGH 1999-02-09 10 Ob 269/98a TE OGH 2000-03-21 10 Ob 214/99i Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51 TE OGH 2000-11-29 3 Ob 71/00p Beisatz: Der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 73/188 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 253/01a Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen, kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde. (T4); Beisatz: Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung. Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d). (T5) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 184/01d Beisatz: Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen. (T6) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 160/16x Vgl; Beisatz: Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu. Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. (T7) TE OGH 2025-01-17 6 Ob 197/24z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108683
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.