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GVÜ Art13; EuGVÜ Art14Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1; JN §28 Abs2;
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GVÜ Art13; EuGVÜ Art14 RechtssatzDer vom Antragsteller in Luzern geschlossene Vertrag betreffend einen Sprachkurs seiner Tochter in Malta ist auf seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des Übereinkommens von Lugano anzusehen. Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Der vom Antragsteller in Luzern geschlossene Vertrag betreffend einen Sprachkurs seiner Tochter in Malta ist auf seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Artikel 13, des Übereinkommens von Lugano anzusehen. Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-13 4 Nd 514/97 TE OGH 1999-01-28 2 Nd 502/99 Beisatz: Hier: Pauschalreisevertrag. (T1) Beisatz: Hier: Art 13, 14 EuGVÜ. (T2)Beisatz: Hier: Pauschalreisevertrag. (T1) Beisatz: Hier: Artikel 13, 14, EuGVÜ. (T2) TE OGH 1999-07-09 2 Nd 508/99 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-08-06 2 Nd 510/99 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Reisevertrag mit deutschem Reiseveranstalter. (T3) TE OGH 1999-11-16 5 Nd 517/99 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-07-06 10 Nd 505/00 Vgl auch TE OGH 2000-08-02 10 Nd 510/00 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-08-02 2 Nd 507/00 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-10-25 8 Nd 502/00 Auch TE OGH 2001-02-09 8 Nd 510/00 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrag über eine Finanzdienstleistung - Reiseschecks. (T4) TE OGH 2001-05-15 7 Nd 507/01 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-07-06 9 Nd 509/01 nur: Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. (T5) Beisatz: Teilnahme an einem internationalen Meisterkurs und Wettbewerb für angehende Dirigenten in Sofia. (T6)nur: Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. (T5) Beisatz: Teilnahme an einem internationalen Meisterkurs und Wettbewerb für angehende Dirigenten in Sofia. (T6) TE OGH 2001-08-02 7 Nd 510/01 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-03 8 Nd 514/01 nur T5; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-07 9 Nd 512/01 Vgl auch; nur T5; Beis wie T1 TE OGH 2001-09-11 8 Nd 513/01 Vgl auch; Beis wie T3; nur T5; Beisatz: Hier: Werbung via SAT-Teletext und Abschluss des Vertrages über Fax, wobei der Kläger die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Absendung der Bestellung, Überweisung des Betrages) in Österreich vorgenommen hat. (T7) TE OGH 2001-10-22 8 Nd 511/01 Auch TE OGH 2002-02-17 2 Nd 501/02 Auch TE OGH 2002-02-12 10 Nd 501/02 Vgl auch; Beisatz: Auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzung nach Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ. (T8) Beisatz: Hier: Bestellung per e-mail aufgrund einer Werbung im Internet. (T9)Vgl auch; Beisatz: Auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ. (T8) Beisatz: Hier: Bestellung per e-mail aufgrund einer Werbung im Internet. (T9) TE OGH 2002-04-15 2 Nd 505/02 Vgl; nur T5; Beisatz: Durch die Bestimmung des Art 16 Abs 1 Brüssel I-Verordnung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T10)Vgl; nur T5; Beisatz: Durch die Bestimmung des Artikel 16, Absatz eins, Brüssel I-Verordnung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß Paragraph 28, JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T10) TE OGH 2002-10-15 10 Nc 103/02g Vgl aber; Beis wie T10 TE OGH 2003-01-07 9 Nc 110/02d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: Auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzung. (T11); Beisatz: Hier: Art 15 Brüssel I-Verordnung. (T12); Beis wie T10Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: Auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzung. (T11); Beisatz: Hier: Artikel 15, Brüssel I-Verordnung. (T12); Beis wie T10 TE OGH 2003-02-28 7 Nc 4/03b Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Eine Werbung mittels Prospekt oder mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO. (T13)Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Eine Werbung mittels Prospekt oder mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO. (T13) TE OGH 2004-08-25 6 Nc 21/04x Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 16 Abs 1 EuGVVO. (T14); Beisatz: Da diese Bestimmung auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist in derartigen Fällen eine Ordination nicht erforderlich. (T15)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO. (T14); Beisatz: Da diese Bestimmung auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist in derartigen Fällen eine Ordination nicht erforderlich. (T15) TE OGH 2004-11-11 7 Nc 48/04z Vgl auch TE OGH 2006-01-16 3 Nc 1/06m Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2007-08-10 2 Nc 16/07m Beis wie T10 TE OGH 2011-01-03 5 Nc 24/10i Vgl; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2014-06-16 2 Nc 14/14b Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Uhrenkauf über Internet; Art 16
2007. (T16)Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Uhrenkauf über Internet; Artikel 16,
2007. (T16)
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