RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108964 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl12Os121/97; 13Os151/03; 13Os29/08a; 14Os16/09y; 13Os88/09d; 14Os5/10g; 13Os12/11f; 14Os67/11a; 14Os138/11t; 17Os20/12p; 14Os108/12g; 17Os23/13f; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 17Os9/13x; 17Os2/14v; 17Os5/14k (17Os6/14g); 17Os50/14b; 13Os105/15p (13Os106/15k); 17Os10/16y; 11Os126/16p (11Os127/16k); 17Os15/18m; 14Os35/19g (14Os46/19z); 12Os28/19p; 14Os102/19k; 14Os118/19p; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 14Os142/20v; 14Os10/24p; 14Os18/24i; 14Os121/24m; 14Os106/25g NormStGB §12 Fall2 Bb StGB §302 Abs1 RechtssatzVoraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-20 12 Os 121/97 TE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. (T1) TE OGH 2008-08-27 13 Os 29/08a Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T2)Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T2) TE OGH 2009-04-21 14 Os 16/09y Vgl; nur T1 TE OGH 2009-08-27 13 Os 88/09d Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des § 302 Abs 1 StGB voraus (vgl T2). Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" die unabhängige Rechtsprechung nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom
- Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/2005, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. (T3)Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des Paragraph 302, Absatz eins, StGB voraus vergleiche T2). Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" die unabhängige Rechtsprechung nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom
- Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/2005, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. (T3) TE OGH 2010-04-13 14 Os 5/10g Vgl TE OGH 2011-04-07 13 Os 12/11f Auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T4)Auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (Paragraph 13, Absatz eins, MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T4) TE OGH 2011-07-06 14 Os 67/11a Vgl TE OGH 2012-04-03 14 Os 138/11t nur T1 TE OGH 2012-12-10 17 Os 20/12p Auch; Beisatz: Wenn die Angeklagte keine Berechtigung hatte, das ZMR abzufragen, sondern einen Kollegen darum ersuchen musste, erweist sich die Annahme unmittelbarer Täterschaft als verfehlt. (T5) TE OGH 2013-01-29 14 Os 108/12g nur T1 TE OGH 2013-09-30 17 Os 23/13f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, StGB. (T6) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-05-12 17 Os 2/14v Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-08-11 17 Os 5/14k Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T7)Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T7) TE OGH 2015-04-09 17 Os 50/14b Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2016-10-03 17 Os 10/16y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p Vgl; Beisatz: Missbraucht der Intraneus seine Befugnis nicht vorsätzlich, gelangt die intendierte Tatausführung nicht ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) vorliegen. Eine Strafbarkeit durch versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) scheidet jedoch e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. (T8)Vgl; Beisatz: Missbraucht der Intraneus seine Befugnis nicht vorsätzlich, gelangt die intendierte Tatausführung nicht ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar strafbare versuchte Bestimmung (Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB) vorliegen. Eine Strafbarkeit durch versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) scheidet jedoch e contrario Paragraph 15, Absatz 2, StGB aus. (T8) TE OGH 2018-09-11 17 Os 15/18m Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2019-04-09 14 Os 35/19g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-11 12 Os 28/19p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2019-10-07 14 Os 102/19k Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-02-25 14 Os 118/19p Vgl; nur T1 TE OGH 2020-07-21 14 Os 33/20i Vgl TE OGH 2021-02-18 14 Os 135/20i Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 142/20v Vgl TE OGH 2024-06-19 14 Os 10/24p vgl TE OGH 2024-06-19 14 Os 18/24i vgl TE OGH 2025-02-25 14 Os 121/24m vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2026-03-17 14 Os 106/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108964