RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108972 Entscheidungsdatum20.11.1997 Geschäftszahl12Os141/97; 15Os84/98; 12Os88/99; 14Os142/02; 14Os121/03; 12Os120/03; 12Os48/04; 14Os100/04; 14Os10/05k; 12Os49/05f; 14Os97/05d; 11Os26/05s; 11Os32/07a; 14Os94/08t; 14Os71/11i NormStGB §15 Abs1; SGG §12 Abs1 ID; SMG §28 Abs2 A RechtssatzDas Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach § 12 Abs 1 SGG vorausgesetzt - als Versuch.Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG vorausgesetzt - als Versuch. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-20 12 Os 141/97 TE OGH 1998-07-02 15 Os 84/98 nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife. (T1); Beisatz: Nunmehr § 28 SMG idF BGBl 112/I/
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