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{'item': ['12Os141/97', '15Os84/98', '12Os88/99', '14Os142/02', '14Os121/03', '12Os120/03', '12Os48/04', '14Os100/04', '14Os10/05k', '12Os49/05f', '14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108972 Entscheidungsdatum20.11.1997 Geschäftszahl12Os141/97; 15Os84/98; 12Os88/99; 14Os142/02; 14Os121/03; 12Os120/03; 12Os48/04; 14Os100/04; 14Os10/05k; 12Os49/05f; 14Os97/05d; 11Os26/05s; 11Os32/07a; 14Os94/08t; 14Os71/11i NormStGB §15 Abs1; SGG §12 Abs1 ID; SMG §28 Abs2 A RechtssatzDas Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach § 12 Abs 1 SGG vorausgesetzt - als Versuch.Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG vorausgesetzt - als Versuch. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-20 12 Os 141/97 TE OGH 1998-07-02 15 Os 84/98 nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife. (T1); Beisatz: Nunmehr § 28 SMG idF BGBl 112/I/

  1. (T2)nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife. (T1); Beisatz: Nunmehr Paragraph 28, SMG in der Fassung BGBl 112/I/
  2. (T2) TE OGH 1999-11-25 12 Os 88/99 Auch; nur T1 TE OGH 2003-04-01 14 Os 142/02 Vgl auch; Beisatz: Vollendung bei Erreichen der Erntereife. (T3) TE OGH 2003-11-18 14 Os 121/03 nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch. (T4) TE OGH 2004-03-11 12 Os 120/03 Vgl auch TE OGH 2004-09-23 12 Os 48/04 nur T4 TE OGH 2005-02-15 14 Os 100/04 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-04-05 14 Os 10/05k Vgl auch TE OGH 2005-06-02 12 Os 49/05f nur: Das Erzeugen von Suchtgift setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger Pflanzen ein und umfasst jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch. (T5) TE OGH 2005-09-20 14 Os 97/05d Vgl auch TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Auch TE OGH 2007-05-22 11 Os 32/07a Auch; nur T5 TE OGH 2008-08-26 14 Os 94/08t Vgl aber; Bem: Zur neuen Rechtslage ab
  3. 2008 (idF BGBl I 110/2007) siehe auch RS
  4. (T6)Vgl aber; Bem: Zur neuen Rechtslage ab
  5. 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,) siehe auch RS
  6. (T6) TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.