RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109251 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl1Ob122/97s; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 3Ob107/05i; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 6Ob83/08m; 2Ob219/11m; 5Ob113/17d; 1Ob136/19k; 9ObA106/22m NormEheG §55a EheG §69a Rechtssatz§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.Paragraph 69 a, EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s TE OGH 1999-04-28 7 Ob 208/98h Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2000-12-20 3 Ob 115/00h Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66
- ff)keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG sieht das Ehegesetz vergleiche Paragraphen 66,
- ff)keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des Paragraph 69 a, EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 113/03s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-17 9 Ob 87/03i TE OGH 2006-06-27 3 Ob 107/05i Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG. (T3)Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG. (T3) TE OGH 2007-10-23 3 Ob 186/07k Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4) TE OGH 2007-12-19 9 Ob 73/07m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. (T5) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 83/08m Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 72, EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6) Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T7) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8)Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8) Bem: Vgl 9 Ob 73/07m. (T9) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch TE OGH 2019-08-29 1 Ob 136/19k Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 106/22m vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109251