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{'item': ['1Ob190/97s', '11Os86/11y', '11Os87/11w', '11Os104/11w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108976 Entscheidungsdatum25.11.1997 Geschäftszahl1Ob190/97s; 11Os86/11y; 11Os87/11w; 11Os104/11w NormMRK Art5 Abs1 lita III4a; MRK Art6 V2 RechtssatzDie Konvention wird verletzt, wenn die Verurteilung auf einem konventionswidrigen Strafgesetz oder auf einem Strafverfahren, in dem die in Art 6 MRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden, beruht, doch ist die Haft, geschieht sie in Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils, angesichts des "formellen Charakters des Eingriffsvorbehalts" jedenfalls nach Abs 1 lit a gerechtfertigt. Selbst die Haft aufgrund des auf einer konventionswidrigen Norm beruhenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a MRK "rechtmäßig", weil die Feststellung der Verletzung einer Konventionsnorm keine Nichtigkeit des angewendeten Strafgesetzes nach sich zieht. Auch die Verletzung einer (oder einzelner) der in Art 6 MRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage, regelt die genannte Konventionsnorm doch nicht etwa das innerstaatliche Verfahren, sondern stellt bloß an dieses bestimmte Anforderungen. Die Verurteilung muß allerdings von einem Gericht ausgesprochen worden sein, das im Sinne des Art 6 MRK unabhängig und unparteilich ist, auf dem Gesetz beruht und auch die Gewähr für die Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet (EGMR in EuGRZ 1976, 422 ua). Das Erfordernis der Zuständigkeit entspricht dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl Art 83 Abs 2 B-VG) und ist den nationalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die Geschäftsverteilung zu entnehmenDie Konvention wird verletzt, wenn die Verurteilung auf einem konventionswidrigen Strafgesetz oder auf einem Strafverfahren, in dem die in Artikel 6, MRK verankerten Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden, beruht, doch ist die Haft, geschieht sie in Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urteils, angesichts des "formellen Charakters des Eingriffsvorbehalts" jedenfalls nach Absatz eins, Litera a, gerechtfertigt. Selbst die Haft aufgrund des auf einer konventionswidrigen Norm beruhenden verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK "rechtmäßig", weil die Feststellung der Verletzung einer Konventionsnorm keine Nichtigkeit des angewendeten Strafgesetzes nach sich zieht. Auch die Verletzung einer (oder einzelner) der in Artikel 6, MRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien stellt die Rechtmäßigkeit des dem beanstandeten Urteil vorausgegangenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage, regelt die genannte Konventionsnorm doch nicht etwa das innerstaatliche Verfahren, sondern stellt bloß an dieses bestimmte Anforderungen. Die Verurteilung muß allerdings von einem Gericht ausgesprochen worden sein, das im Sinne des Artikel 6, MRK unabhängig und unparteilich ist, auf dem Gesetz beruht und auch die Gewähr für die Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet (EGMR in EuGRZ 1976, 422 ua). Das Erfordernis der Zuständigkeit entspricht dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und ist den nationalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die Geschäftsverteilung zu entnehmen EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 1 Ob 190/97s Veröff: SZ 70/243 TE OGH 2011-07-14 11 Os 86/11y Vgl TE OGH 2011-08-25 11 Os 87/11w Vgl; Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit a MRK reicht die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus. (T1)Vgl; Beisatz: Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK reicht die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus. (T1) TE OGH 2011-08-25 11 Os 104/11w Vgl; Beis wie T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.