RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109026 Entscheidungsdatum19.02.2026 Geschäftszahl1Ob212/97a; 8ObS208/98s; 8ObS207/98v; 9Ob312/00y; 5Ob198/01f; 2Ob153/02t; 6Ob159/02d; 1Ob135/02p; 8Ob139/03d; 5Ob156/03g; 2Ob184/05f; 10Ob41/07p; 6Ob243/15a; 7Ob219/16f; 10Ob65/17g; 4Ob237/17g; 4Ob230/18d; 9Ob77/23y; 7Ob169/24i; 2Ob92/25f; 9Ob19/25x NormABGB §5 ABGB §12 B-VG Art49 StGG Art2 RechtssatzFür zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Judikatur erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 1 Ob 212/97a Veröff: SZ 70/245 TE OGH 1998-08-24 8 ObS 208/98s TE OGH 1998-08-24 8 ObS 207/98v Auch TE OGH 2001-02-14 9 Ob 312/00y Auch; Beisatz: Mit einer Judikaturänderung muss gerechnet werden. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. (T1) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 198/01f Auch; Beisatz: Das Streben nach bestmöglicher Rechtserkenntnis ist über den Vertrauensschutz zu stellen. (T2) TE OGH 2002-06-27 2 Ob 153/02t TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Vgl; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T3); Beisatz: Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden. (T4); Beisatz: Da der infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen ist, dass sogar rechtskräftige Individualentscheidungen abgeändert werden könnten, erfasst die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten. Für die Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung ist eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsregelung auf Grund der Änderung der Verhältnisse infolge der neuen Rechtslage jedoch zulässig. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, FamLAG. (T3); Beisatz: Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden. (T4); Beisatz: Da der infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen ist, dass sogar rechtskräftige Individualentscheidungen abgeändert werden könnten, erfasst die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten. Für die Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung ist eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsregelung auf Grund der Änderung der Verhältnisse infolge der neuen Rechtslage jedoch zulässig. (T5) TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d Beis wie T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T6) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 156/03g Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2006-01-19 2 Ob 184/05f TE OGH 2007-04-17 10 Ob 41/07p TE OGH 2016-02-23 6 Ob 243/15a Auch TE OGH 2017-01-25 7 Ob 219/16f TE OGH 2017-12-20 10 Ob 65/17g TE OGH 2018-05-29 4 Ob 237/17g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 230/18d Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/31 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 77/23y TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. Die Beklagte hätte konkret auf ihr Unternehmen bezogen die ohne diese (zeitliche) Begrenzung drohenden Rückforderungsansprüche der Kunden aufzeigen und darlegen müssen, dass das Schlagendwerden dieser Rückforderungsansprüche für sie entweder existenzbedrohend ist oder aber zumindest merkliche negative Folgen für die künftige Versorgung der Verbraucher mit den entsprechenden Bankdienstleistungen hat. (T7) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 92/25f Beisatz: Hier: Kein Vertrauen auf die Transparenz eines Bearbeitungsentgelts in einem Kreditvertrag. (T8) TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.