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1Ob212/97a

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.11.1997 Geschäftszahl1Ob212/97a NormABGB §12;

RechtssatzDas Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit Paragraph 12, ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.

EntscheidungstexteTE OGH 1997/11/25 1 Ob 212/97a Veröff: SZ 70/245 RechtssatznummerRS0109027

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.