, MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. Paragraph 25, ÄrzteG enthält, anders als Paragraph 25, ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Informationen werden untersagt. Die Werbebeschränkung liegt nicht nur im Interesse der Ärzte, sondern vor allem im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1997-11-25 4 Ob 319/97h TE OGH 1999-06-08 Ds 3/99 Vgl auch TE AUSL EGMR 2002-10-17 Bsw 37928/97 Vgl auch; Beisatz: Die Berufspflicht der Ärzte, für die Gesundheit jedes Einzelnen und der Gemeinschaft zu sorgen, kann Verhaltensregeln rechtfertigen, einschließlich Beschränkungen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und ihrer Teilnahme an Veröffentlichungen über berufliche Belange. Diese Verhaltensregeln gegenüber der Presse müssen abgewogen werden gegen das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sind beschränkt auf die Sicherstellung des Funktionierens des medizinischen Berufsstandes. Sie sollten nicht in einer Weise ausgelegt werden, die Ärzten eine übermäßige Pflicht auferlegt, den Inhalt von Veröffentlichungen zu überprüfen. (Stambuk gegen Deutschland) (T1) Veröff: NL 2002,217 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 176/11b Vgl auch; Beisatz: Es bestehen weder verfassungs‑, noch unionsrechtliche Bedenken gegen Werbebeschränkungen für Ärzte. (T2) Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T3)Vgl auch; Beisatz: Es bestehen weder verfassungs‑, noch unionsrechtliche Bedenken gegen Werbebeschränkungen für Ärzte. (T2) Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG. (T3) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 122/12p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Werbebeschränkungen für Ärzte sind nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässig, sondern auch zum Schutz sonstiger Interessen. (T4) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 90/12g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 130/12i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 142/12d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE AUSL EGMR 2012-07-13 Bsw 16354/06 Vgl; nur:
MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. (T5)Vgl; nur:
, MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. (T5) Veröff: NL 2012,243 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 58/16g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-28 4 Ob 241/16v Auch TE AUSL_EGMR 2015-02-19 Bsw 53495/09 Auch; nur T5; Veröff: NL 2015,53 TE OGH 2019-03-26 4 Ob 211/18k Beis wie T2 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d nur T5; Beisatz: Hier: Die von einem Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln in Wettbewerbsabsicht aufgestellte Behauptung, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten. (T6) TE OGH 2024-12-17 4 Ob 140/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.