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OGH Rechtssatz RS0108772 (5Ob456/97p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108772 Entscheidungsdatum18.03.2024 Geschäftszahl5Ob456/97p; 4Ob191/06a; 5Ob50/13h; 1Ob119/14b; 3Ob85/15v; 5Ob213/18m; 10Ob4/21t; 10Ob23/22p; 9Ob63/23i NormJN §40a JN §42 Abs3 MRG §39 Abs1 WGG §22 Abs4 Rechtssatz1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen.1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen vergleiche RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 40 a, JN vorzunehmen.

2)Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 5 Ob 456/97p TE OGH 2006-10-17 4 Ob 191/06a Vgl; Beisatz: Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen bindet auch den Außerstreitrichter. (T1) Veröff: SZ 2006/157 TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht mit in das Berufungsurteil aufgenommenem Beschluss unangefochten die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, ist der Oberster Gerichtshof daran gebunden. (T2) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 119/14b Vgl; Veröff: SZ 2015/20 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 213/18m Vgl auch TE OGH 2021-03-30 10 Ob 4/21t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz: Dem Zahlungsbegehren nach § 8 Abs 3 MRG steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weshalb der OGH in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen samt dem dazu abgeführten Verfahren als nichtig aufhob und - da eine Überweisung der Sache an die Schlichtungsstelle iSd § 39 MRG nicht in Betracht kommt - die Klage insoweit zurückwies. (T3)vgl; Beisatz: Dem Zahlungsbegehren nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weshalb der OGH in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen samt dem dazu abgeführten Verfahren als nichtig aufhob und - da eine Überweisung der Sache an die Schlichtungsstelle iSd Paragraph 39, MRG nicht in Betracht kommt - die Klage insoweit zurückwies. (T3) TE OGH 2024-03-18 9 Ob 63/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108772

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.