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{'item': '5Ob2382/96x; 5Ob146/01h; 5Ob223/01g; 5Ob172/05p; 5Ob116/06d; 5Ob286/06d; 5Ob76/09a; 5Ob178/10b; 5Ob85/11b; 5Ob179/11a; 5Ob61/19k; 5Ob169/24z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108767 Entscheidungsdatum06.03.2025 Geschäftszahl5Ob2382/96x; 5Ob146/01h; 5Ob223/01g; 5Ob172/05p; 5Ob116/06d; 5Ob286/06d; 5Ob76/09a; 5Ob178/10b; 5Ob85/11b; 5Ob179/11a; 5Ob61/19k; 5Ob169/24z NormWEG 1975 §13b WEG 1975 §18 WEG 1975 §26 Abs1 Z4 WEG 1975 §26 Abs2 Z2 WEG 1975 §26 Abs2 Z7 WEG 2002 §21 WEG 2002 §24 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 2002 §52 Abs1 Z8 WEG 2002 §52 Abs2 Z1 Rechtssatz

  1. Dem Verwalter kommt in dem die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst betreffenden Verfahren (§ 26 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 13b WEG) über seine Kündigung keine Parteistellung zu. Durch den Akt der Willensbildung sind die Interessen des Verwalters noch nicht unmittelbar betroffen.
  2. Die Interessen des Verwalters sind insofern ausreichend gewahrt, als ihm im Verfahren über die Feststellung der Wirksamkeit einer solchen Kündigung (§ 26 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit § 18 WEG) jedenfalls die Parteistellung eingeräumt ist. Da durch die Kündigung die unmittelbarsten Interessen des Verwalters berührt sind, muss - neben jedem Miteigentümer - auch dem Verwalter ein Antragsrecht gewährt sein, und zwar unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist oder nicht.
  3. Dem Verwalter kommt in dem die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst betreffenden Verfahren (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, WEG) über seine Kündigung keine Parteistellung zu. Durch den Akt der Willensbildung sind die Interessen des Verwalters noch nicht unmittelbar betroffen.
  4. Die Interessen des Verwalters sind insofern ausreichend gewahrt, als ihm im Verfahren über die Feststellung der Wirksamkeit einer solchen Kündigung (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, WEG) jedenfalls die Parteistellung eingeräumt ist. Da durch die Kündigung die unmittelbarsten Interessen des Verwalters berührt sind, muss - neben jedem Miteigentümer - auch dem Verwalter ein Antragsrecht gewährt sein, und zwar unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 5 Ob 2382/96x TE OGH 2001-07-10 5 Ob 146/01h Auch; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren. (T1)Auch; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des Paragraph 13 b, WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG als Vorfrage relevieren. (T1) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 223/01g Auch TE OGH 2005-11-04 5 Ob 172/05p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T2); Beisatz: Hier: §§ 21 und 24 WEG
  5. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T2); Beisatz: Hier: Paragraphen 21 und 24 WEG
  6. (T3) TE OGH 2006-09-12 5 Ob 116/06d Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 286/06d Beisatz: Das hat auch nach der Novellierung des § 52 Abs 2 Z 1 WEG durch die WRN 2006 zu gelten. (T4)Beisatz: Das hat auch nach der Novellierung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG durch die WRN 2006 zu gelten. (T4) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 76/09a Vgl; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zu und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen. (T5); Beisatz: Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen. (T6); Beisatz: Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T7); Beisatz: Auch wenn der Verwalter die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren. (T8); Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T9); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T10); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS
  7. (T11)Vgl; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zu und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen. (T5); Beisatz: Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen. (T6); Beisatz: Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des Paragraph 24, WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T7); Beisatz: Auch wenn der Verwalter die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren. (T8); Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T9); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T10); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS
  8. (T11) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 178/10b Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T12)Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T12) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 85/11b Auch; Beisatz: Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu. Die Frage der Rechts(un)wirksamkeit eines Beschlusses kann er in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage relevieren. (T13)Auch; Beisatz: Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu. Die Frage der Rechts(un)wirksamkeit eines Beschlusses kann er in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG als Vorfrage relevieren. (T13) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 179/11a Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 61/19k Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 169/24z Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108767

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.