RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108768 Entscheidungsdatum24.03.2015 Geschäftszahl5Ob2382/96x; 5Ob249/03h; 5Ob315/03i; 5Ob154/05s; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob186/08a; 5Ob93/08z; 5Ob57/09g; 5Ob231/09w; 5Ob85/11b; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob238/12d; 5Ob191/13v; 5Ob74/14i; 5Ob189/14a; 5Ob29/15y NormWEG 1975 §13b Abs3 WEG 2002 §24 RechtssatzAus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.Aus der Bestimmung des Paragraph 13 b, Absatz 3, letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 5 Ob 2382/96x TE OGH 2003-11-25 5 Ob 249/03h nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1) Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 315/03i nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)nur: Aus der Bestimmung des Paragraph 13, b Absatz 3, letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3) Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)Beisatz: Dass nach Paragraph 34, GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4) TE OGH 2005-09-20 5 Ob 154/05s Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.