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{'item': '5Ob2382/96x; 5Ob249/03h; 5Ob315/03i; 5Ob154/05s; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob186/08a; 5Ob93/08z; 5Ob57/09g; 5Ob231/09w; 5Ob85/11b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108768 Entscheidungsdatum24.03.2015 Geschäftszahl5Ob2382/96x; 5Ob249/03h; 5Ob315/03i; 5Ob154/05s; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob186/08a; 5Ob93/08z; 5Ob57/09g; 5Ob231/09w; 5Ob85/11b; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob238/12d; 5Ob191/13v; 5Ob74/14i; 5Ob189/14a; 5Ob29/15y NormWEG 1975 §13b Abs3 WEG 2002 §24 RechtssatzAus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.Aus der Bestimmung des Paragraph 13 b, Absatz 3, letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 5 Ob 2382/96x TE OGH 2003-11-25 5 Ob 249/03h nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1) Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 315/03i nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)nur: Aus der Bestimmung des Paragraph 13, b Absatz 3, letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3) Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)Beisatz: Dass nach Paragraph 34, GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4) TE OGH 2005-09-20 5 Ob 154/05s Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG

  1. (T5)Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 25, Absatz 2, WEG
  2. (T5) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 18/07v Vgl auch TE OGH 2007-11-06 5 Ob 164/07i TE OGH 2008-06-03 5 Ob 100/08d Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6)Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt vergleiche ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a Vgl; Beis wie T6 nur: Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig. (T7) Beisatz: Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage. (T8) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 93/08z Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/127 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 57/09g Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. (T9) Beisatz: Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h). (T10) Bem: Hier: Verständigung an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die tatsächliche Wohnanschrift. (T11) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 231/09w Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 85/11b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 57/11k Auch; nur ähnlich T3; Beis auch wie T6; Beis auch T7 TE OGH 2012-09-05 5 Ob 141/12i Vgl auch TE OGH 2012-12-17 5 Ob 238/12d Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl Beis wie T10 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 191/13v Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen. (T12) Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T13) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 74/14i Vgl aber; Beisatz: § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 189/14a Vgl auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 29/15y Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.