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{'item': ['10ObS380/97y', '10ObS180/98p', '10ObS332/98s', '10ObS413/98b', '10ObS412/98f', '10ObS109/99y', '10ObS373/99x', '10ObS15/04k', '10ObS114/04v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109275 Entscheidungsdatum25.11.1997 Geschäftszahl10ObS380/97y; 10ObS180/98p; 10ObS332/98s; 10ObS413/98b; 10ObS412/98f; 10ObS109/99y; 10ObS373/99x; 10ObS15/04

§131c

Abs1 Z3;

§133

Abs2;

idF SVÄG 2000 §133 Abs3GSVG §131c;

§131c

Abs1 Z3;

§133

Abs2;

in der Fassung SVÄG 2000 §133 Abs3 RechtssatzNach § 131c

ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3

nachzugehen. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbeitsgebiet durch Umorganisationen weitgehend selbst zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können. Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2

(arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3

ausgeübt wurde.Nach Paragraph 131 c,

ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3,

nachzugehen. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbeitsgebiet durch Umorganisationen weitgehend selbst zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können. Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu Paragraph 133, Absatz 2,

(arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3,

ausgeübt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-25 10 ObS 380/97y TE OGH 1998-06-09 10 ObS 180/98p nur: Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2

(arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3

ausgeübt wurde. (T1)nur: Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu Paragraph 133, Absatz 2,

(arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3,

ausgeübt wurde. (T1) TE OGH 1998-10-20 10 ObS 332/98s TE OGH 1999-01-12 10 ObS 413/98b nur: Nach § 131c

ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3

nachzugehen. (T2)nur: Nach Paragraph 131 c,

ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3,

nachzugehen. (T2) TE OGH 1999-01-26 10 ObS 412/98f TE OGH 1999-08-31 10 ObS 109/99y Auch TE OGH 2000-05-23 10 ObS 373/99x TE OGH 2004-03-30 10 ObS 15/04k Auch; nur: Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" nachzugehen. (T3); Beisatz: Hier: Textilvertreter. (T4) TE OGH 2004-11-09 10 ObS 114/04v Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3

idF SVÄG 2000. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 3,

in der Fassung SVÄG 2000. (T5) TE OGH 2018-05-23 10 ObS 44/18w Auch; Beisatz: § 133 Abs 3

stellt ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 131c

auf den vom Versicherten zuletzt geführten konkreten Gewerbebetrieb ab, nicht jedoch auf die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 133, Absatz 3,

stellt ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 131 c,

auf den vom Versicherten zuletzt geführten konkreten Gewerbebetrieb ab, nicht jedoch auf die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit. (T6) TE OGH 2018-11-20 10 ObS 102/18z Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 133 Abs 3

kommt es zu keiner „Verweisung“. Vielmehr hat nach weitgehender Konkretisierung der maßgebenden Erwerbstätigkeit und der Feststellung, dass der Leistungswerber aus gesundheitlichen Gründen zur Weiterausübung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung möglicher Umorganisationsmaßnahmen (sachlicher und personeller Art), ausschließlich bezogen auf den Betrieb, zu erfolgen. Als letztes Tatbestandsmerkmal ist sodann zu beurteilen, ob eine gefundene Umorganisationsmaßnahme auch zumutbar ist. Dabei ist auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die konkrete Betriebsstruktur abzustellen. (T7)Auch; Beisatz: Im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 3,

kommt es zu keiner „Verweisung“. Vielmehr hat nach weitgehender Konkretisierung der maßgebenden Erwerbstätigkeit und der Feststellung, dass der Leistungswerber aus gesundheitlichen Gründen zur Weiterausübung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung möglicher Umorganisationsmaßnahmen (sachlicher und personeller Art), ausschließlich bezogen auf den Betrieb, zu erfolgen. Als letztes Tatbestandsmerkmal ist sodann zu beurteilen, ob eine gefundene Umorganisationsmaßnahme auch zumutbar ist. Dabei ist auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die konkrete Betriebsstruktur abzustellen. (T7) Beisatz: So bereits 10 ObS 114/04v. (T8) Beisatz: Die Berücksichtigung möglicher Umorganisationsmaßnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit haben, durch eine Umorganisation ihres Betriebs kalkülsüberschreitende Arbeiten, die sie bisher verrichteten, zu vermeiden, sodass es insofern nicht auf die vom Versicherten konkret verrichteten Tätigkeiten ankommt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109275

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.