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{'item': ['3Ob320/97y', '3Ob196/02y', '3Ob35/08f', '3Ob65/11x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109158 Entscheidungsdatum26.11.1997 Geschäftszahl3Ob320/97y; 3Ob196/02y; 3Ob35/08f; 3Ob65/11x NormUN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV RechtssatzDie Beglaubigung nach Art IV kann auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem der Schiedsspruch erging. Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift.Die Beglaubigung nach Artikel römisch vier, kann auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem der Schiedsspruch erging. Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-26 3 Ob 320/97y Veröff: SZ 70/249 TE OGH 2002-11-28 3 Ob 196/02y Auch; Beisatz: Weiters muss gemäß Art IV Abs 2 des Übereinkommens, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Anerkennungsstaats abgefasst sind, auch die Beglaubigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original in die deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt und die gerichtliche Ernennung des Übersetzers beglaubigt sein. (T1)Auch; Beisatz: Weiters muss gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, des Übereinkommens, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Anerkennungsstaats abgefasst sind, auch die Beglaubigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original in die deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt und die gerichtliche Ernennung des Übersetzers beglaubigt sein. (T1) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 35/08f Vgl auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Art IV Abs 1 des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T2) Beisatz: Das Geltendmachen der fehlenden formellen Voraussetzungen nach Art IV Abs 1 des NYÜ stellt keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar. (T3); Veröff: SZ 2008/124Beisatz: Das Geltendmachen der fehlenden formellen Voraussetzungen nach Artikel römisch vier, Absatz eins, des NYÜ stellt keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar. (T3); Veröff: SZ 2008/124 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x Gegenteilig; nur: Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. (T4) Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T5)Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Artikel 27, Ziffer 4, der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T5) Beis wie T2; Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T6) Veröff: SZ 2011/106

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