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OGH Rechtssatz RS0108902 (9ObA304/97i u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108902 Entscheidungsdatum20.11.2023 Geschäftszahl9ObA304/97i; 6Ob106/23s NormZPO §279 RechtssatzDurch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des Paragraph 279, ZPO ebenso möglich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-26 9 ObA 304/97i TE OGH 2023-11-20 6 Ob 106/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108902

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