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{'item': '14Os103/97 (14Os104/97); 12Os88/98; 11Os80/00; 15Os77/03; 14Os110/07v; 12Os150/08p; 12Os23/09p; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os111/11x; 13Os59/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108863 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl14Os103/97 (14Os104/97); 12Os88/98; 11Os80/00; 15Os77/03; 14Os110/07v; 12Os150/08p; 12Os23/09p; 14Os9/09v (1

Art 6

MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).Auch in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften,

Artikel 6

, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93). EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-02 14 Os 103/97 TE OGH 1998-09-17 12 Os 88/98 Vgl auch; nur: Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. (T1)Vgl auch; nur: Die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. (T1) TE OGH 2000-09-12 11 Os 80/00 Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 Abs 1 StPO über die Zulässigkeit der Videovorführung, obwohl sich der Verteidiger dagegen ausgesprochen hatte, kann nur dann erfolgreich mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn eine Antragstellung zur Herbeiführung einer Senatsentscheidung erfolgt war. (T2)Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Zwischenerkenntnisses gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO über die Zulässigkeit der Videovorführung, obwohl sich der Verteidiger dagegen ausgesprochen hatte, kann nur dann erfolgreich mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn eine Antragstellung zur Herbeiführung einer Senatsentscheidung erfolgt war. (T2) TE OGH 2003-07-02 15 Os 77/03 nur: Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften,

Art 6

MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. (T3)nur: Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften,

Artikel 6

, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. (T3) TE OGH 2007-10-02 14 Os 110/07v nur T3 TE OGH 2008-12-11 12 Os 150/08p nur T3 TE OGH 2009-03-26 12 Os 23/09p Vgl; nur T3 TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; nur T3 TE OGH 2011-10-04 14 Os 111/11x Auch; nur T3 TE OGH 2012-07-05 13 Os 59/12v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-01-24 13 Os 120/12i Vgl auch TE OGH 2015-03-25 15 Os 20/15b Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 72/17p Auch TE OGH 2017-10-11 13 Os 103/17x Auch TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl TE OGH 2023-06-28 13 Os 119/22g vgl; Beisatz: Hier: Ergänzende Vernehmung des Angeklagten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108863

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.