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{'item': '4Ob353/97h; 1Ob343/97s; 7Ob248/99t; 2Ob241/01g; 7Ob194/01g; 6Ob105/02p; 2Ob64/03f; 2Ob5/07k; 10Ob53/10g; 10Ob39/10y; 10Ob40/10w; 10Ob52/10k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108900 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob353/97h; 1Ob343/97s; 7Ob248/99t; 2Ob241/01g; 7Ob194/01g; 6Ob105/02p; 2Ob64/03f; 2Ob5/07k; 10Ob53/10g; 10Ob39/10y; 10Ob40/10w; 10Ob52/10k; 10Ob57/10w; 10Ob58/10t; 10Ob59/10i; 10Ob48/11y; 10Ob103/11m; 10Ob24/17b; 10Ob66/25s NormUVG §3 UVG §4 RechtssatzDer Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des § 3 Z 2 UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach § 4 Z 1 UVG beantragen müssen.Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG geregelten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG beantragen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-09 4 Ob 353/97h TE OGH 1998-02-24 1 Ob 343/97s Vgl; nur: Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T1)Vgl; nur: Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T1) TE OGH 1999-11-10 7 Ob 248/99t Vgl auch TE OGH 2001-10-02 2 Ob 241/01g nur: Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T2); Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen. (T3)nur: Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG geregelten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T2); Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG auszugehen. (T3) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 194/01g Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/163 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 105/02p nur T2 TE OGH 2003-04-24 2 Ob 64/03f Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es kann im Verhältnis zu Slowenien nicht von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung ausgegangen werden. (T4); Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich. (T5) TE OGH 2007-07-12 2 Ob 5/07k nur T2; Veröff: SZ 2007/111 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 53/10g Auch; nur T2 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 39/10y Auch; nur T2 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 40/10w Auch; nur T2 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 52/10k Auch; nur T2 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 57/10w Auch; nur T2 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 58/10t Auch; nur T2 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 59/10i Auch; nur T2 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 48/11y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob allenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 erfüllt sind. (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob allenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 erfüllt sind. (T6) TE OGH 2012-02-14 10 Ob 103/11m Auch TE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b Auch; nur T2 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 66/25s nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108900

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.