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{'item': ['5Ob268/97s', '5Ob71/00b', '5Ob201/00w', '5Ob146/01h', '5Ob301/01b', '5Ob255/03s', '5Ob186/08a', '5Ob93/08z', '5Ob178/10b', '5Ob213/11a', '5

Obsah (4)§13§13a§13b§26

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109182 Entscheidungsdatum09.12.1997 Geschäftszahl5Ob268/97s; 5Ob71/00b; 5Ob201/00w; 5Ob146/01h; 5Ob301/01b; 5Ob255/03s; 5Ob186/08a; 5Ob93/08z; 5Ob178/10b; 5O

§13Abs3; WEG id

F 3.

§13aAbs1; WEG id

F 3.

§13bAbs4; WEG §13c; WEG id

F 3.

§26

Abs2 Z2; WEG 2002 §24 Abs6; WEG 2002 §24 Abs7; WEG 2002 §52 Abs1 Z4; WEG 2002 §52 Abs2 Z1WEG in der Fassung 3.

§13

Abs3; WEG in der Fassung 3.

§13a

Abs1; WEG in der Fassung 3.

§13b

Abs4; WEG §13c; WEG in der Fassung 3.

§26

Abs2 Z2; WEG 2002 §24 Abs6; WEG 2002 §24 Abs7; WEG 2002 §52 Abs1 Z4; WEG 2002 §52 Abs2 Z1 Rechtssatz

  1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
  2. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG).
  3. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
  4. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (Paragraph 13 b, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3, WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-09 5 Ob 268/97s TE OGH 2000-03-14 5 Ob 71/00b nur:
  5. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T1)nur:
  6. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (Paragraph 13 b, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3, WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). (T1) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 201/00w nur T1; Beisatz: Die Anführung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zusätzliche Antragsgegnerin neben den einzelnen Wohnungseigentümern hat zu unterbleiben. (T2) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 146/01h nur T1 TE OGH 2002-03-12 5 Ob 301/01b Auch; nur T1 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 255/03s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da die gerichtliche Versagung der Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 für alle Miteigentümer in gleicher Weise gilt, hat jeder zu beteiligende Miteigentümer eine dem notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO vergleichbare prozessuale Rechtsstellung und damit ein eigenes Rechtsmittelrecht. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da die gerichtliche Versagung der Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 für alle Miteigentümer in gleicher Weise gilt, hat jeder zu beteiligende Miteigentümer eine dem notwendigen Streitgenossen nach Paragraph 14, ZPO vergleichbare prozessuale Rechtsstellung und damit ein eigenes Rechtsmittelrecht. (T3) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a Vgl; Beisatz: Passivlegitimiert im Verfahren über die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 in Verbindung mit § 24 Abs 6 WEG 2002) sind grundsätzlich nur die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber der Verwalter. (T4)Vgl; Beisatz: Passivlegitimiert im Verfahren über die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002) sind grundsätzlich nur die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber der Verwalter. (T4) Beisatz: Ist aber in einem derartigen Verfahren zu klären, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletzung von Verwalterpflichten begründen könnte, kommt dem Verwalter Parteistellung zu. (T5) Bem: Siehe RS
  7. (T6) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 93/08z Auch; Beisatz: Beschränkungen des Informationsanspruchs entsprechend dem „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. (T7)Auch; Beisatz: Beschränkungen des Informationsanspruchs entsprechend dem „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus Paragraph 24, Absatz 7, WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. (T7) Veröff: SZ 2008/127 TE OGH 2010-09-23 5 Ob 178/10b Vgl; Beisatz: Im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer, der das Ziel hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft iSd § 21 Abs 1 WEG (ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrags) zu bewirken, kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu, weil er nicht Mit‑ oder Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist. Insofern sind seine Interessen nicht unmittelbar betroffen. (T8)Vgl; Beisatz: Im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer, der das Ziel hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 21, Absatz eins, WEG (ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrags) zu bewirken, kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu, weil er nicht Mit‑ oder Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist. Insofern sind seine Interessen nicht unmittelbar betroffen. (T8) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 213/11a Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 182/12v Vgl aber; Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 146/01h. (T9); Veröff: SZ 2013/49 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.