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{'item': ['5Ob372/97k', '5Ob166/00y', '1Ob233/09k', '5Ob153/13f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108979 Entscheidungsdatum09.12.1997 Geschäftszahl5Ob372/97k; 5Ob166/00y; 1Ob233/09k; 5Ob153/13f NormMRG §15 Abs2; UStG 1994 §10 Abs1; UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita Rechtssatz§ 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstücksvermietung zur gemischten Verwendung (teils für Wohnzwecke, teils für Geschäftszwecke) regelt das Gesetz nicht. Denkmögliche Lösungen dieses Problems sind die einheitliche Besteuerung des Mietzinses mit 10 Prozent oder 20 Prozent; daneben kommt eine Aufteilung des Mietzinses und dessen verschiedene Besteuerung nach den Nutzungsanteilen in Betracht.Paragraph 15, Absatz 2, MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, UStG 1994). Den Fall einer Grundstücksvermietung zur gemischten Verwendung (teils für Wohnzwecke, teils für Geschäftszwecke) regelt das Gesetz nicht. Denkmögliche Lösungen dieses Problems sind die einheitliche Besteuerung des Mietzinses mit 10 Prozent oder 20 Prozent; daneben kommt eine Aufteilung des Mietzinses und dessen verschiedene Besteuerung nach den Nutzungsanteilen in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-09 5 Ob 372/97k TE OGH 2000-06-27 5 Ob 166/00y Vgl auch TE OGH 2010-01-29 1 Ob 233/09k nur: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. (T1); Beisatz: Wenn der Hauptmietzins nicht der Umsatzsteuer unterzogen wird und damit auch kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, hat der Vermieter hinsichtlich sonstiger – an sich auf den Mieter nicht überwälzbarer – Aufwendungen für das Haus die anteilig auf das betreffende Objekt entfallenden Vorsteuerbeträge endgültig selbst zu tragen. (T2)nur: Paragraph 15, Absatz 2, MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. (T1); Beisatz: Wenn der Hauptmietzins nicht der Umsatzsteuer unterzogen wird und damit auch kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, hat der Vermieter hinsichtlich sonstiger – an sich auf den Mieter nicht überwälzbarer – Aufwendungen für das Haus die anteilig auf das betreffende Objekt entfallenden Vorsteuerbeträge endgültig selbst zu tragen. (T2) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 153/13f Vgl; Beisatz: Die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen. (T3)Vgl; Beisatz: Die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.