RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109247 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl5Ob402/97x; 5Ob50/02t; 5Ob258/06m; 5Ob25/08z; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob38/15x; 5Ob44/17g; 5Ob84/18s; 5Ob246/18i; 5Ob248/18h; 5Ob154/19m; 5Ob85/20s; 5Ob182/21g; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob152/23y NormWEG 1975 §13 Abs2 WEG 2002 §16 RechtssatzDas Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-09 5 Ob 402/97x TE OGH 2002-03-12 5 Ob 50/02t Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 dar. (T1) TE OGH 2006-12-29 5 Ob 258/06m Beisatz: Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3)Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g Beisatz: Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten. (T4) TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f Beisatz: Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle. (T5) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 5/15v Auch TE OGH 2015-05-19 5 Ob 38/15x TE OGH 2017-08-29 5 Ob 44/17g TE OGH 2018-07-18 5 Ob 84/18s Auch; Beisatz: Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit. (T6) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 246/18i TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h Beisatz: Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle. (T7) TE OGH 2019-10-22 5 Ob 154/19m Beisatz: Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle. (T8) TE OGH 2020-06-23 5 Ob 85/20s Beisatz: Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft. (T9) TE OGH 2022-04-04 5 Ob 182/21g TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i TE OGH 2023-05-25 3 Ob 91/23p Beisatz wie T9 Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen". (T10) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 152/23y Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109247
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