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{'item': ['5Ob454/97v', '5Ob492/97g', '5Ob44/98a', '5Ob404/97s', '5Ob238/98f', '5Ob297/99h', '5Ob208/00z', '5Ob147/01f', '5Ob179/01m', '5Ob43/04s', '5

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1997 Geschäftszahl5Ob454/97v; 5Ob492/97g; 5Ob44/98a; 5Ob404/97s; 5Ob238/98f; 5Ob297/99h; 5Ob208/00z; 5Ob147/01f; 5Ob179/01m; 5Ob43/04s; 5Ob298/05t NormABGB §1120 Aa; ABGB §1120 D; ABGB §1394; MRG §2; MRG §12a Abs3; WEG 1975 §1 Abs1; WEG 1975 §2 Abs2 Z1; RechtssatzDer Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Miteigentümern der Liegenschaft bedeutet nicht, daß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, jene Rechte aus dem Mietverhältnis allein geltend zu machen, die ihm auf Grund seiner besonderen Rechtsposition zukommen. Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben (hier: Mietvertrag vom Wohnungseigentumsbewerber, der bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist und ein bestimmtes Objekt zur alleinigen Nutzung zugewiesen erhielt, abgeschlossen; danach Wohnungseigentumsbegründung). EntscheidungstexteTE OGH 1997/12/09 5 Ob 454/97v Veröff: SZ 70/256 TE OGH 1998/02/24 5 Ob 492/97g Auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben. (T1); Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T2); Beisatz: Alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer bleiben zwar Vertragspartner des Mieters und Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, weil die Rechtsposition des Mieters durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden darf (WoBl 1994, 212/56, ImmZ 1997, 510), doch ist bei Wahrung der Mieterrechte die Einigung der Vermieter über die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche durch einen von ihnen voll wirksam (vgl 5 Ob 454/97v, 5 Ob 458/97g). (T3) Auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben. (T1); Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T2); Beisatz: Alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer bleiben zwar Vertragspartner des Mieters und Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, weil die Rechtsposition des Mieters durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden darf (WoBl 1994, 212/56, ImmZ 1997, 510), doch ist bei Wahrung der Mieterrechte die Einigung der Vermieter über die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche durch einen von ihnen voll wirksam vergleiche 5 Ob 454/97v, 5 Ob 458/97g). (T3) TE OGH 1998/03/10 5 Ob 44/98a Vgl auch; Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T4) Veröff: SZ 71/46 TE OGH 1998/03/24 5 Ob 404/97s Vgl auch TE OGH 1998/10/13 5 Ob 238/98f Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 71/164 TE OGH 2000/06/15 5 Ob 297/99h Vgl auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. (T5) TE OGH 2000/09/26 5 Ob 208/00z Vgl auch; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2001/06/26 5 Ob 147/01f Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T6) TE OGH 2001/08/21 5 Ob 179/01m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2004/08/03 5 Ob 43/04s Beis wie T3; Beis teilweise abweichend von T6; Beisatz: Die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters darf durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden. Dem Mieter haften daher alle Vermieter für die Rückforderung. Der Mieter muss aber seine Rückforderungsansprüche nicht gegen alle Vermieter erheben. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. (T7) TE OGH 2006/03/21 5 Ob 298/05t Auch; nur T5; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0109175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.