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{'item': '1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 3Ob92/00a; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 3Ob153/02z; 8Ob110/10z; 5Ob50/13h; 4Ob52/14x; 3Ob173/16m; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109015 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 3Ob92/00a; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 3Ob153/02z; 8Ob110/10z; 5Ob50/13h; 4Ob52/14x; 3Ob173/16m; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x; 6Ob54/25x; 1Ob1/26t NormABGB §523 A ZPO §233 RechtssatzDie Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-15 1 Ob 60/97y Veröff: SZ 70/261 TE OGH 1999-07-14 3 Ob 107/99b nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1) TE OGH 2000-06-20 3 Ob 92/00a nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 281/01g Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3) Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4) TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z Auch TE OGH 2002-10-23 3 Ob 153/02z nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5) TE OGH 2011-01-25 8 Ob 110/10z nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x nur T6; Veröff: SZ 2014/40 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Auch; nur T6 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Auch TE OGH 2019-06-26 3 Ob 115/19m nur T5 TE OGH 2022-11-22 1 Ob 227/22x Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 54/25x vgl TE OGH 2026-01-27 1 Ob 1/26t vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.