RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109147 Entscheidungsdatum15.12.1997 Geschäftszahl1Ob2388/96z; 5Ob267/98w; 1Ob196/10w NormMRG §12 Abs3 Ca; MRG §12a Rechtssatz1) Durch die durch das
- WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet.1) Durch die durch das
- WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. Der aus Paragraph 5, ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet. 2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt.2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-15 1 Ob 2388/96z TE OGH 2000-04-07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur: 2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt. (T1); nur: 1) Durch die durch das
- WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. (T2); Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3); Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur: 2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt. (T1); nur: 1) Durch die durch das
- WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. (T2); Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3); Beisatz: Der Wesensgehalt des in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG beziehungsweise Paragraph 12 a, Absatz eins, nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 196/10w nur T2
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