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{'item': ['Bsw21353/93', 'Bsw74336/01', 'Bsw33696/11']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121723 Entscheidungsdatum16.12.1997 GeschäftszahlBsw21353/93; Bsw74336/01; Bsw33696/11 NormMRK Art8 III;

Art13

III2;

Art13

IV4MRK Art8 römisch drei;

Art13

III2;

Art13IV4 Rechtssatz

Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (Art 8

) dar, die innerstaatliche Rechtsordnung muss daher ein wirksames Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs zur Verfügung stellen. Ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer noch immer durch die bekämpfte Entscheidung betroffen ist, so stellt dies keine wirksame Beschwerde iSv Art 13

dar.Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (Artikel 8,

) dar, die innerstaatliche Rechtsordnung muss daher ein wirksames Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs zur Verfügung stellen. Ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer noch immer durch die bekämpfte Entscheidung betroffen ist, so stellt dies keine wirksame Beschwerde iSv Artikel 13,

dar. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1997-12-16 Bsw 21353/93 Bem: Camenzind gegen die Schweiz (T1a) Veröff: NL 1998,17 TE AUSL EGMR 2007-10-16 Bsw 74336/01 Vgl auch; Beisatz: Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei stellt einen Eingriff in das Privatleben und die Korrespondenz sowie potentiell auch in die Wohnung – in jenem weiteren Sinn, den der französische Text mit der Verwendung des Wortes „domicile“ nahelegt – dar. (Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH gegen Österreich) (T1); Veröff: NL 2007,258 TE AUSL EGMR 2016-10-06 Bsw 33696/11 nur: Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (Art 8

) dar. (T2)nur: Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (Artikel 8,

) dar. (T2) Beisatz: Solche Maßnahmen können als notwendig erachtet werden, um physische Beweise für bestimmte Straftaten zu erhalten. Sie sind gerechtfertigt, wenn dafür stichhaltige und ausreichende Gründe vorlagen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. Dazu prüft der EGMR, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften und Praktiken dem Einzelnen angemessenen und wirksamen Schutz gegen Missbrauch gewähren können. Zweitens prüft er die Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff im konkreten Fall in Bezug auf das berechtigte Ziel verhältnismäßig war. Dabei berücksichtigt er u. a. die Schwere der Straftat, aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden; die Art und Weise und die Umständen, auf die bzw unter denen die Anordnung erging, insbesondere im Hinblick auf zu der fraglichen Zeit vorliegendes weiteres Beweismaterial; den Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten und die Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken; sowie das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen. (K.S. und M.S. gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2016,432 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1997:RS0121723

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.