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{'item': '5Ob472/97s; 5Ob182/08p; 5Ob19/12y; 5Ob82/12p; 5Ob11/14z; 5Ob176/14i; 5Ob146/24t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109167 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob472/97s; 5Ob182/08p; 5Ob19/12y; 5Ob82/12p; 5Ob11/14z; 5Ob176/14i; 5Ob146/24t NormWEG idF 3.

§19

Abs3 Z1WEG in der Fassung 3.

§19Abs3 Z1 WEG id

F 3.

§19

Abs3 Z2WEG in der Fassung 3.

§19Abs3 Z2 WEG 2002 §32 Abs2 WEG 2002 §32 Abs5 WEG 2002 §32 Abs6 Rechtssatz1.

Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG).

  1. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.
  2. Während die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG).
  3. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-16 5 Ob 472/97s TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Ähnlich; Bem: Mechanismus einer Parkwippe. (T1) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 19/12y Vgl TE OGH 2012-12-17 5 Ob 82/12p Auch; nur: Über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Miteigentümer zu informieren. (T2) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 11/14z Auch; nur T2 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T3) TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109167

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.