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{'item': '5Ob472/97s; 5Ob250/00a; 5Ob247/00k; 5Ob53/07s; 5Ob182/08p; 5Ob224/09s; 5Ob176/14i; 5Ob128/21s; 5Ob127/24y; 5Ob96/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109170 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob472/97s; 5Ob250/00a; 5Ob247/00k; 5Ob53/07s; 5Ob182/08p; 5Ob224/09s; 5Ob176/14i; 5Ob128/21s; 5Ob127/24y; 5

§19

Abs1WEG in der Fassung 3.

§19Abs1 WEG id

F 3.

§19

Abs3 Z2WEG in der Fassung 3.

§19Abs3 Z2 WEG 2002 §32 Abs2 WEG 2002 §32 Abs5 WEG 2002 §32 Abs6 Rechtssatz1.

Ausführungen zur Frage des billigen Ermessens nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG.

  1. In das bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG auszuübende billige Ermessen können sowohl Argumente der Abrechnungserleichterung als auch Argumente einer dadurch erreichbaren höheren Kostenverteilungsgerechtigkeit einfließen.
  2. Ausführungen zur Frage des billigen Ermessens nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG.
  3. In das bei einer Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG auszuübende billige Ermessen können sowohl Argumente der Abrechnungserleichterung als auch Argumente einer dadurch erreichbaren höheren Kostenverteilungsgerechtigkeit einfließen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-16 5 Ob 472/97s TE OGH 2000-09-26 5 Ob 250/00a Vgl auch; Beisatz: Wenn mit einem Antrag auf Schaffung von (von der Regelung des § 19 Abs 1 WEG) abweichenden Abrechnungseinheiten keine Abrechnungserleichterung angestrebt wird, müssen gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung, also für ein Abweichen von der Kostentragungsregel des § 19 Abs 1 WEG, vorliegen , die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen indizieren. (T1); Beisatz: Die Kostengerechtigkeit kann also von der objektiven Benützungsmöglichkeit nicht abgekoppelt werden. Anderes gilt nur dann, wenn Aufwendungen verbrauchsabhängig sind und der Verbrauch ermittelt werden kann, oder bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden können, wofür § 19 Abs 4a und 4b WEG idFd WRN 1999 vorgesehen wurden. (T2); Beisatz: Es ist sachgerecht, nicht bereits geringfügige Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage als maßgeblich anzusehen, wie etwa die Frage, welchen Weg ein Wohnungseigentümer zum Erreichen des Schwimmbads zurückzulegen hat, sondern nur ins Gewicht fallende unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Dass auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung nicht abgestellt werden kann, wird schon durch § 19 Abs 5 WEG klar, wonach durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel oder die Abrechnungseinheit nicht berührt wird. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenn mit einem Antrag auf Schaffung von (von der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, WEG) abweichenden Abrechnungseinheiten keine Abrechnungserleichterung angestrebt wird, müssen gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung, also für ein Abweichen von der Kostentragungsregel des Paragraph 19, Absatz eins, WEG, vorliegen , die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen indizieren. (T1); Beisatz: Die Kostengerechtigkeit kann also von der objektiven Benützungsmöglichkeit nicht abgekoppelt werden. Anderes gilt nur dann, wenn Aufwendungen verbrauchsabhängig sind und der Verbrauch ermittelt werden kann, oder bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden können, wofür Paragraph 19, Absatz 4 a und 4 b WEG idFd WRN 1999 vorgesehen wurden. (T2); Beisatz: Es ist sachgerecht, nicht bereits geringfügige Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage als maßgeblich anzusehen, wie etwa die Frage, welchen Weg ein Wohnungseigentümer zum Erreichen des Schwimmbads zurückzulegen hat, sondern nur ins Gewicht fallende unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Dass auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung nicht abgestellt werden kann, wird schon durch Paragraph 19, Absatz 5, WEG klar, wonach durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel oder die Abrechnungseinheit nicht berührt wird. (T3) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 247/00k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Entscheidung, ob aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit vom Regelfall abgewichen werden soll, die gesamte Liegenschaft als Abrechnungseinheit zu behandeln, ist nicht auf momentane Gegebenheiten (hier: gerade akute Sanierungsbedarf bei den Garagendächern) abzustellen, sondern längerfristig zu kalkulieren und eine Gesamtschau vorzunehmen. Es ist auf das Ganze zu schauen und nicht auf Einzelheiten oder gar Kleinigkeiten. (T4) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 53/07s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Schaffung abweichender Abrechnungseinheiten nach § 32 Abs 6 WEG 2002 ist dann ausgeschlossen, wenn damit nur die Änderungsvoraussetzungen des § 32 Abs 5 WEG 2002 umgangen werden sollen. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Schaffung abweichender Abrechnungseinheiten nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 ist dann ausgeschlossen, wenn damit nur die Änderungsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 umgangen werden sollen. (T5) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer Abrechnungserleichterung) ist das Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des § 32 Abs 1 WEG 2002 (vormals § 19 Abs 1 WEG 1975) indizieren. (T6); Bem: Vgl auch 5 Ob 220/04w. (T7); Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 6 WEG 2002 kommt auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten in Frage. (T8); Beisatz: Zwar ist in § 32 Abs 6 WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen" die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann"-Bestimmung und daher um eine Ermessensentscheidung. (T9); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T10)Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer Abrechnungserleichterung) ist das Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 (vormals Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975) indizieren. (T6); Bem: Vgl auch 5 Ob 220/04w. (T7); Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 kommt auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten in Frage. (T8); Beisatz: Zwar ist in Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen" die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann"-Bestimmung und daher um eine Ermessensentscheidung. (T9); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T10) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 224/09s Vgl; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T11)Vgl; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG über einen von Paragraph 32, Absatz eins, WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T11) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i Auch; Beis wie T6; Beisatz: Entscheidend ist, ob aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit vom Regelfall der Behandlung der Liegenschaft als Abrechnungseinheit abgewichen werden darf. (T12) TE OGH 2022-02-07 5 Ob 128/21s Vgl; Nur Beis wie T11 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 127/24y Beisatz wie T11 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 96/25s vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.