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{'item': '5Ob498/97i; 5Ob165/00a; 9ObA330/00w; 5Ob131/03f; 8ObA102/03p; 3Ob129/05z; 5Ob155/06i; 5Ob80/08p; 3Ob104/11g; 3Ob21/12b; 1Ob253/11d; 4Ob212/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109183 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob498/97i; 5Ob165/00a; 9ObA330/00w; 5Ob131/03f; 8ObA102/03p; 3Ob129/05z; 5Ob155/06i; 5Ob80/08p; 3Ob104/11g;

§ 406

ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie

Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten). EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-16 5 Ob 498/97i TE OGH 2000-07-13 5 Ob 165/00a nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie

§ 406

ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. (T1)nur: Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie

Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. (T1) Veröff: SZ 73/116 TE OGH 2001-01-10 9 ObA 330/00w nur T1 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 131/03f Auch; Veröff: SZ 2003/81 TE OGH 2003-11-25 8 ObA 102/03p Vgl auch; Beisatz: Legalzession an IAF (§ 11 Abs 1 IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers. (T2)Vgl auch; Beisatz: Legalzession an IAF (Paragraph 11, Absatz eins, IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers. (T2) TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z nur T1 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 155/06i Vgl aber; Beisatz: Das gilt nur, wenn die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht. (T3) Veröff: SZ 2006/104 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 80/08p Vgl aber; Beisatz: Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war. (T4) Bem: Siehe RS0118029. (T5) TE OGH 2011-06-09 3 Ob 104/11g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-03-14 3 Ob 21/12b Auch; nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie

§ 406

ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. (T6)Auch; nur: Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie

Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. (T6) Beis wie T3 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d nur T1 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 212/12y nur T1 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 150/14m nur T1 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 198/16p Auch; nur T1 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 161/16m Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 115/18z Vgl TE OGH 2022-03-16 2 Ob 22/22g nur T1 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 98/23t vgl; Beisatz wie T1: Hier: Veräußerung eines Bestandobjekts (T7) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 5/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.