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{'item': '3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 1Ob337/99m; 1Ob218/00s; 6Ob278/01b; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 9Ob100/06f; 1Ob56/08d; 6Ob148/09x; 9Ob28/10y; 7Ob179/11s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109238 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 1Ob337/99m; 1Ob218/00s; 6Ob278/01b; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 9Ob100/06f; 1Ob56/08d; 6Ob148/09x; 9Ob28/10y; 7Ob179/11s; 1Ob115/13p; 3Ob109/20f; 6Ob109/21d; 1Ob3/22f; 2Ob44/24w; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w; 8Ob72/25h NormABGB §94 ABGB §140 Bb RechtssatzNaturalbezüge (hier: private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges) haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 3 Ob 351/97g TE OGH 1998-06-10 9 Ob 123/98y TE OGH 2000-01-14 1 Ob 337/99m nur: Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. (T1); Veröff: SZ 73/9 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 218/00s Beisatz: Geldunterhalt und Naturalunterhalt erhöhen als Einkommensbestandteile die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T2) TE OGH 2001-11-29 6 Ob 278/01b Beisatz: Hier: Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichten Getränken, insgesamt somit um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern. (T3) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 296/02d TE OGH 2004-03-04 6 Ob 5/04k TE OGH 2007-05-09 9 Ob 100/06f nur T1 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 56/08d Auch TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T4); Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T5) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Vgl auch; Beisatz: Zur Frage, ob dies lediglich mit dem steuerlichen Höchstbetrag zu erfolgen hat oder ob die „tatsächliche Ersparnis“ des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. (T6); Beisatz: Ohne gegenteilige Hinweise ist von dem vom Dienstgeber ermittelten Sachwert auszugehen. (T7) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 115/13p Auch TE OGH 2020-08-18 3 Ob 109/20f Vgl TE OGH 2021-08-06 6 Ob 109/21d Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T8) TE OGH 2022-05-18 1 Ob 3/22f Beis wie T8 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz wie T8 Beisatz: Es sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung eines Pkws abzuklären, solange es keine Hinweise gibt, dass die lohnsteuerrechtliche Bewertung nicht den realen Gegebenheiten entspricht. (T9) Beisatz: Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen kann nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-Pkw für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind. (T10) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 50/24x Beisatz: Handelt es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen selbständigen Land- und Forstwirt, so sind die diesem aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge, soweit sie in Geld bewertbar sind, jedenfalls bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, bietet doch hier der reine Finanzertrag des Betriebs allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. (T11) Anm: So bereits 8 Ob 106/13s.Anmerkung, So bereits 8 Ob 106/13s. TE OGH 2024-08-27 6 Ob 122/24w TE OGH 2025-05-26 8 Ob 72/25h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109238

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.