RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109195 Entscheidungsdatum17.12.1997 Geschäftszahl6Ob351/97d; 6Ob87/00p; 1Ob19/03f; 7Ob155/04a NormMedienG §8a Abs5; MedienG §39 Abs4 RechtssatzHat der Privatankläger nach Abschluß eines Vergleichs über die Entschädigungsleistung seine Ansprüche auf Strafverfolgung und Urteilsveröffentlichung nicht mehr weiter verfolgt und die Anklage zurückgezogen, liegen die Voraussetzungen eines Rückgriffs mangels Weiterverfolgung des Anspruches vor. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 6 Ob 351/97d TE OGH 2000-12-14 6 Ob 87/00p Vgl; Beisatz: § 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde. (T1) Beisatz: Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspurches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 39, Absatz 4, MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach Paragraphen 8, 8 a, MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach Paragraphen 8, 8 a, MedG entspricht, eingeräumt wurde. (T1) Beisatz: Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspurches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. (T2) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 19/03f Vgl aber; Beisatz: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht. (T3) TE OGH 2004-09-29 7 Ob 155/04a Auch; Beisatz: Wurde der Privatankläger im Medienverfahren (hier udrch außergerichtlichen Vergleich) nicht vollkommen klaglos gestellt bzw. hätte er im Medienverfahren ebenfalls "mehr erreichen" können, liegen die Voraussetzungen eines Rückgriffs vor. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109195
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.