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{'item': ['9Ob2065/96h', '4Ob269/98g', '4Ob348/98z', '8Ob295/99m', '7Ob211/99a', '6Ob322/00x', '6Ob74/05h', '8Ob57/06z', '4Ob148/07d', '4Ob143/07v', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109282 Entscheidungsdatum17.12.1997 Geschäftszahl9Ob2065/96h; 4Ob269/98g; 4Ob348/98z; 8Ob295/99m; 7Ob211/99a; 6Ob322/00x; 6Ob74/05h; 8Ob57/06z; 4Ob148/07d; 4Ob143/07v; 4Ob119/09t; 3Ob33/13v NormABGB §879 BIIm; EWGV Art85; EG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85; Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission 32002R1400 - Kfz-GVO 2002 allg; AEUV Art101ABGB §879 BIIm; EWGV Art85; EG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85; Verordnung (EG) Nr 1400 aus 2002, der Kommission 32002R1400 - Kfz-GVO 2002 allg; AEUV Art101 RechtssatzGruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995.Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Artikel 85, Absatz 3, EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Artikel 85, Absatz 2, EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h TE OGH 1998-10-20 4 Ob 269/98g Auch; nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann. (T1)Auch; nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann. (T1) TE OGH 1999-02-04 4 Ob 348/98z Auch; nur T1; Beisatz: Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. (T2) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m TE OGH 2000-05-11 7 Ob 211/99a Auch; nur T1 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Vgl auch; nur: Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. (T3) Beisatz: Ein allfälliger Verstoß gegen Art 81 EG sagt noch nichts darüber aus, ob der Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des § 879 ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, beispielsweise von groben Äquivalenzstörungen, abhängt. (T4)Vgl auch; nur: Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Artikel 85, Absatz 2, EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstößt. (T3) Beisatz: Ein allfälliger Verstoß gegen Artikel 81, EG sagt noch nichts darüber aus, ob der Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, beispielsweise von groben Äquivalenzstörungen, abhängt. (T4) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 74/05h Auch; Beisatz: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot; Hier: Eine allfällige Verletzung von Bestimmungen der KFZ-GVO Nr 1475/95 scheidet als Anspruchsgrundlage des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs aus. (T5)Auch; Beisatz: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot; Hier: Eine allfällige Verletzung von Bestimmungen der KFZ-GVO Nr 1475/95 scheidet als Anspruchsgrundlage des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs aus. (T5) TE OGH 2006-08-03 8 Ob 57/06z Beis wie T5 nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. (T6); Beisatz: Stellt sich heraus, dass durch das Inkrafttreten der Kfz-GVO2002 ein bisher zwischen den Parteien vereinbarter Vertragsinhalt nicht mehr GVO-konform ist, bedarf es - weil Verträge nicht automatisch ungültig oder verordnungskonform werden-einer Anpassung des Vertragsinhaltes, wenn beide Vertragsparteien wollen, dass ihre vertikale Vereinbarung weiter der Freistellung unterliegt. (T7)Beis wie T5 nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. (T6); Beisatz: Stellt sich heraus, dass durch das Inkrafttreten der Kfz-GVO2002 ein bisher zwischen den Parteien vereinbarter Vertragsinhalt nicht mehr GVO-konform ist, bedarf es - weil Verträge nicht automatisch ungültig oder verordnungskonform werden-einer Anpassung des Vertragsinhaltes, wenn beide Vertragsparteien wollen, dass ihre vertikale Vereinbarung weiter der Freistellung unterliegt. (T7) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 148/07d Auch TE OGH 2008-01-22 4 Ob 143/07v Auch; nur T6; Beis wie T2; Beisatz: Wollten die Parteien eine Vereinbarung schließen, die die Bedingungen einer Freistellungsverordnung erfüllt, so kann bei deren (ergänzender) Auslegung auf die Regelungen der Verordnung zurückgegriffen werden (so bereits 6 Ob 74/05h). (T8) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 119/09t Vgl; Beisatz: Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot.(T9) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 33/13v Auch; Beis wie T2; Beis wie T9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.