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{'item': '9Ob2065/96h; 1Ob251/98p; 7Ob328/99g; 4Ob54/02y; 9Ob32/11p; 9Ob21/13y; 8ObA9/15d; 8ObA59/15g; 10Ob55/16k; 9Ob44/18p; 7Ob54/25d; 9ObA59/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109283 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl9Ob2065/96h; 1Ob251/98p; 7Ob328/99g; 4Ob54/02y; 9Ob32/11p; 9Ob21/13y; 8ObA9/15d; 8ObA59/15g; 10Ob55/16k; 9Ob44/18p; 7Ob54/25d; 9ObA59/24b NormHVertrG 1993 §25 RechtssatzDer Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h TE OGH 1998-11-24 1 Ob 251/98p nur: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T1) Beisatz: An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen. (T2)nur: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T1) Beisatz: An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen. (T2) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g TE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y Auch; Beisatz: Hier: § 24 HVertrG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 24, HVertrG. (T3) TE OGH 2012-04-30 9 Ob 32/11p Auch; nur: Der Ausgleichsanspruch soll das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T4) TE OGH 2013-07-31 9 Ob 21/13y Vgl; nur T4 TE OGH 2015-04-28 8 ObA 9/15d Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/41 TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch; nur T4 TE OGH 2017-09-13 10 Ob 55/16k Auch TE OGH 2018-06-28 9 Ob 44/18p nur T4 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 54/25d TE OGH 2025-06-25 9 ObA 59/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109283

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.