RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109284 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl9Ob2065/96h; 1Ob251/98p; 10Ob61/99i; 6Ob323/98p; 3Ob10/98m; 7Ob328/99g; 8Ob74/00s; 7Ob265/01y; 1Ob238/02k; 3Ob66/05k; 8Ob4/07g; 3Ob44/09f; 1Ob10/09s; 7Ob255/09i (7Ob256/09m); 9Ob32/11p; 8ObA59/15g; 9Ob116/25m; 8Ob159/25b NormHVertrG 1993 §24 HVG §25 RechtssatzWenngleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von der des Handelsvertreters insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet, weist der Händlervertrag doch auch Dienstleistungselemente auf. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h TE OGH 1998-11-24 1 Ob 251/98p nur: Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. (T1); Beisatz: Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich weiter zu nutzen. (T2) TE OGH 1999-03-30 10 Ob 61/99i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 323/98p nur T1 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 10/98m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s nur T1 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 265/01y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 238/02k Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T3) TE OGH 2005-08-24 3 Ob 66/05k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-01-31 8 Ob 4/07g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 44/09f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-05-05 1 Ob 10/09s nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T4) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 255/09i Auch; nur T1 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 32/11p Vgl auch TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch TE OGH 2025-11-20 9 Ob 116/25m Beisatz wie T4 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109284
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