← Österreich

{'item': '9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 9ObA325/98d; 9ObA89/01f; 9ObA29/12y; 9ObA100/17x; 9ObA31/18a; 9ObA58/22b; 8ObA4/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109205 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 9ObA325/98d; 9ObA89/01f; 9ObA29/12y; 9ObA100/17x; 9ObA31/18a; 9ObA58/22b; 8ObA4/25h NormDO.A §24 DO.B §24 RechtssatzEine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.Eine Dienstbeschreibung nach Paragraph 24, DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 9 ObA 283/97a TE OGH 1998-06-10 9 ObA 93/98m nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1)nur: "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1) TE OGH 1999-02-10 9 ObA 325/98d nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2)nur: Eine Dienstbeschreibung nach Paragraph 24, DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2) Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 89/01f Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4)Auch; nur: "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4) Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5) TE OGH 2012-05-29 9 ObA 29/12y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 100/17x TE OGH 2018-04-25 9 ObA 31/18a Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6) TE OGH 2022-09-28 9 ObA 58/22b Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: § 24 DO.B. (T7)Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Paragraph 24, DO.B. (T7) TE OGH 2025-05-26 8 ObA 4/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109205

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.