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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109206 Entscheidungsdatum17.12.1997 Geschäftszahl16Ok20/97; 16Ok22/97; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 16Ok9/99; 16Ok2/00; 16Ok6/00; 16Ok7/00; 16Ok5/01; 16Ok8/02; 16Ok11

§43

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§52

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§53; Kart

G 2005 §38 RechtssatzAuch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-17 16 Ok 20/97 Veröff: SZ 70/272 TE OGH 1997-12-17 16 Ok 22/97 TE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98 Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im kartellrechtlichen Hauptverfahren. (T1) Veröff: SZ 71/103 TE OGH 1999-03-01 16 Ok 1/99 nur: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. (T2) TE OGH 1999-12-20 16 Ok 9/99 Vgl auch; nur T2 Veröff: SZ 72/204 TE OGH 2000-05-15 16 Ok 2/00 nur T2 TE OGH 2000-10-09 16 Ok 6/00 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verdrängungsabsicht, welche zur Tatsachenebene zählt. (T3) Beisatz: Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. (T4) Veröff: SZ 73/153 TE OGH 2000-10-09 16 Ok 7/00 Beis wie T2 TE OGH 2001-09-05 16 Ok 5/01 Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 74/149 TE OGH 2002-12-16 16 Ok 8/02 Auch TE OGH 2003-11-17 16 Ok 11/03 Auch TE OGH 2005-02-14 16 Ok 1/05 Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellrechtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (siehe RS0123662). (T5a) Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b)Bem: Der bisherige Beisatz T5 („An dieser Rechtsprechung wird auch nach Inkrafttreten des AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 festgehalten.") beruhte auf einem Auswertungsfehler und ist nicht mehr zu zitieren. (T5b) TE OGH 2005-04-04 16 Ok 20/04 Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch § 52 Abs 1 AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6)Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Auch Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG 2005, der dem Rekursgericht nach Beweiswiederholung die Möglichkeit gibt, von Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, hat daran nichts geändert. Das Gefüge des Instanzenzuges, wonach der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist, wurde nämlich nicht geändert. Um dem Obersten Gerichtshof auch die Aufgabe einer Tatsacheninstanz zu übertragen, bedürfte es einer Ausnahmebestimmung, die dem KartG aber fremd ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T6) TE OGH 2005-10-17 16 Ok 43/05 Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T7) TE OGH 2006-06-26 16 Ok 3/06 Gegenteilig; Beisatz: Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußeverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, bleibt dahingestellt. (T8) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 262/06b Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht Paragraph 503, ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde (siehe RS0123663). (T8a) TE OGH 2008-01-21 16 Ok 8/07 Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Geldbußenverfahren. (T9) Veröff: SZ 2008/5 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08 Gegenteilig; Beis wie T5a TE OGH 2008-10-08 16 Ok 5/08 Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. (T10) Beis wie T9 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 2/09 Gegenteilig; Beis wie T5a; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Überprüfung der Feststellungen im kartellrechtlichen Sicherungsverfahren möglich sei, soweit die Feststellungen nicht aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen worden sind, ist überholt. (T11) TE OGH 2009-06-03 16 Ok 5/09 Auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10 Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13 Gegenteilig; Ähnlich Beis wie T5a, Ähnlich Beis wie T10 TE OGH 2013-11-26 16 Ok 5/13 Gegenteilig; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T12); Veröff: SZ 2013/114 TE OGH 2014-02-14 16 Ok 8/13 Gegenteilig; Beis wie T5a; Bem wie T5b; Veröff: SZ 2014/9 TE OGH 2014-06-26 16 Ok 12/13 Gegenteilig; Beis wie T5a; Beis wie T10; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109206

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.