OGH Rechtssatz RS0109232 (2Ob190/97y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109232 Entscheidungsdatum18.12.1997 Geschäftszahl2Ob190/97y; 4Ob173/11m NormABGB §1295 Abs2 III; ASVG §343 Abs4ABGB §1295 Abs2 römisch drei; ASVG §343 Abs4 RechtssatzVerweigert der Krankenversicherungsträger die Zustimmung im Sinne des § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, so übt er damit nur ein Recht aus, das ihm in der zitierten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB gezogen.Verweigert der Krankenversicherungsträger die Zustimmung im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG, so übt er damit nur ein Recht aus, das ihm in der zitierten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB gezogen.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-12-18 2 Ob 190/97y TE OGH 2011-11-22 4 Ob 173/11m Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T1)Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach Paragraph 343, ASVG. (T1)