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OGH Rechtssatz RS0109358 (8Ob55/97i u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109358 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl8Ob55/97i; 2Ob114/24i NormABGB §522 RechtssatzDer Eigentümer darf die mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft nicht beliebig betreten (hier einmal monatlich werktags zwischen acht und zwölf Uhr), sondern es muß jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Duldungspflicht des Wohnungsberechtigten besteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i TE OGH 2024-07-25 2 Ob 114/24i Beisatz: Das Aufsichtsrecht des § 522 ABGB darf nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes ausgeübt werden. (T1)Beisatz: Das Aufsichtsrecht des Paragraph 522, ABGB darf nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes ausgeübt werden. (T1) Beisatz: Eine Ausfolgung von Schlüsseln zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist nicht erforderlich. Ansonsten könnte sich der Eigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. § 484 ABGB begründet für diesen jedoch keine Verpflichtung, dies zu dulden. (T2)Beisatz: Eine Ausfolgung von Schlüsseln zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist nicht erforderlich. Ansonsten könnte sich der Eigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. Paragraph 484, ABGB begründet für diesen jedoch keine Verpflichtung, dies zu dulden. (T2) Beisatz: Diese Regelungen sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 504 ABGB dispositiv. Grundsätzlich kann der Eigentümer daher seine Sache soweit nutzen und darüber verfügen, als das eingeräumte Gebrauchsrecht, wie es sich aus dem Titel ergibt, dem nicht entgegensteht. (T3)Beisatz: Diese Regelungen sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Paragraph 504, ABGB dispositiv. Grundsätzlich kann der Eigentümer daher seine Sache soweit nutzen und darüber verfügen, als das eingeräumte Gebrauchsrecht, wie es sich aus dem Titel ergibt, dem nicht entgegensteht. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109358

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.