Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2)Beisatz:
, Ziffer 3, LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2) Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht
GH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar. (T3)Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht
GH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Artikel 5, Nr 3 unanwendbar. (T3) Veröff: SZ 73/106 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 319/99a Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. Das gilt selbst für solche Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird. (T4) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 127/01d Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 291/02y Auch; Beis wie T3; Beisatz:
GVÜ/LGVÜ fallen
schiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten und dergleichen. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz:
GVÜ/LGVÜ fallen
schiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten und dergleichen. (T5) Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich im einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6)Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ muss es sich im einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6) Veröff: SZ 2003/11 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 189/03z Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7)Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 106/04h Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners. (T8) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 49/06a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 174/06a Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht
GVVO. (T9)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht
GVVO. (T9) Veröff: SZ 2006/156 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 276/06s Beisatz: Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden. (T10)Beisatz: Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Artikel 5, EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden. (T10) Beisatz: Hier: Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn-und Aufklärungspflichten -
Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des EuGH Tacconi Rs C-334/00 Bejahung des Gerichtsstandes nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T11)Beisatz: Hier: Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn-und Aufklärungspflichten -
Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des EuGH Tacconi Rs C-334/00 Bejahung des Gerichtsstandes nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. (T11) Veröff: SZ 2006/192 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 74/07z Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO bejaht. (T12) TE OGH 2008-02-20 4 Nc 3/08s Beis wie T5 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 3/08 nur: Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen. (T13) Beis wie T5; Beisatz: Hier: EuGVVO. (T14) Veröff: SZ 2008/102 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 133/08i Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenstreit nach Einrede der internationalen Unzuständigkeit. (T15) Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T16)Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Artikel 5, EuGVVO nicht zu begründen. (T16) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T17) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 182/08y Beis wie T4; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung gestützt wird. (T18)Beis wie T4; Beisatz: Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung gestützt wird. (T18) Bem: Siehe RS0124294. (T19) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 203/08v Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes
anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T20)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes
anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T20) Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T21) TE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T22)Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG. Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T22) Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht
das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T23)Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß Paragraph 20, MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht
das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T23) TE OGH 2010-08-30 6 Nc 17/10t Vgl auch; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T24)Vgl auch; Beisatz: Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T24) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s TE OGH 2012-07-10 4 Ob 33/12z Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T25) Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T25) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 145/12k Vgl; Beis wie T24 nur: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T26)Vgl; Beis wie T24 nur: Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T26) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 222/14g Beisatz: Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen. (T27)Beisatz: Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen. (T27) Beisatz: Das Kriterium des Erfolgsorts ist einschränkend auszulegen. Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend. (T28) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 237/15g Auch; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T29)Auch; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd Paragraph 5, Nr 3 LGVÜ 2007. (T29) Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T30)Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch zwei 2007. (T30) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 214/15x Beis wie T27; Beisatz: Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet. (T31) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 120/16z Auch; Beis wie T31 TE OGH 2016-12-20 10 Ob 74/16d Vgl auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit für eine auf
lassung einer Beeinträchtigung der Benützung eines in Österreich gelegenen gemieteten Autoabstellplatzes gerichtete publizianische Klage (§ 372 ABGB) bejaht. (T32)Vgl auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit für eine auf
lassung einer Beeinträchtigung der Benützung eines in Österreich gelegenen gemieteten Autoabstellplatzes gerichtete publizianische Klage (Paragraph 372, ABGB) bejaht. (T32) Veröff: SZ 2016/140 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 50/17m Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO
scheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche
lassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über
lassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T36)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten
scheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche
lassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über
lassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T36) TE OGH 2020-04-28 1 Ob 63/20a Vgl; Beis wie T27; Beis wie T35; Beisatz: Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der (von der Beklagten) beanstandeten und relevanten Handlung der Klägerin liegt (so schon 4 Ob 214/15x; 4 Ob 55/18v). (T37) Beisatz: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung. (T38) TE OGH 2020-07-02 4 Ob 74/20s Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T39) Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T40)Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T40) Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T41) Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T42) TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y nur T13; Beis wie T14; Beis wie T30 TE OGH 2021-11-23 4 Ob 178/21m Beis wie T27 TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T27 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b Beisatz wie T4; Beisatz wie T27 TE OGH 2023-11-17 8 Ob 108/22y Beisatz: Für den Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO wegen Ansprüchen aus verbotenen
lassungen ist der Ort maßgeblich, an dem die Handlung zu setzen gewesen wäre bzw der Schädiger pflichtwidrig nicht gehandelt hat (vgl 2 Ob 27/21s; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 3 Rz 3.339; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 7 Rz 127). (T43)Beisatz: Für den Gerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO wegen Ansprüchen aus verbotenen
lassungen ist der Ort maßgeblich, an dem die Handlung zu setzen gewesen wäre bzw der Schädiger pflichtwidrig nicht gehandelt hat vergleiche 2 Ob 27/21s; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 3 Rz 3.339; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr4 Artikel 7, Rz 127). (T43) Beisatz: Hier: Der Ort an dem die Beklagte handeln, nämlich das Kind übergeben hätte sollen, lag unabhängig von ihrem geänderten ständigen Wohnsitz bis zu einer Neuregelung des Kontaktrechts in Graz. Der Kläger kann sich daher nach Art 7 Nr 2 EuGVVO erfolgreich auf Graz als den Gerichtsstand des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, berufen. (T44); Beisatz wie T28Beisatz: Hier: Der Ort an dem die Beklagte handeln, nämlich das Kind übergeben hätte sollen, lag unabhängig von ihrem geänderten ständigen Wohnsitz bis zu einer Neuregelung des Kontaktrechts in Graz. Der Kläger kann sich daher nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO erfolgreich auf Graz als den Gerichtsstand des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, berufen. (T44); Beisatz wie T28 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; Beisatz wie T27: Hier: internationale Zuständigkeit iZm dem Diesel-Abgasskandal bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (T45) TE OGH 2025-12-18 6 Ob 206/24y Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 186/25h Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 185/24k Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.