, der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie legt klar, daß kein Träger verpflichtet ist, Nachzahlungen von Amts wegen an den Träger des anderen Vertragsstaates zu überweisen und daß auch keinem Träger eine solche Nachzahlung vom Träger des Vertragsstaates gegen seinen Willen aufgedrängt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1998/01/13 10 ObS 304/97x TE OGH 2001/04/24 10 ObS 34/01z nur:
der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung lässt offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird. (T2) nur:
, der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung lässt offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird. (T2) RechtssatznummerRS0109347
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.