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{'item': '7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob63/07a; 7Ob185/07t; 7Ob221/12v; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob144/17b; 7Ob169/17d; 7Ob124/17m; 7Ob173/18v; 7Ob187/20f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109447 Entscheidungsdatum29.04.2022 Geschäftszahl7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob63/07a; 7Ob185/07t; 7Ob221/12v; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob144/17b; 7Ob169/17d; 7Ob124/17m; 7Ob173/18v; 7Ob187/20f; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v; 7Ob6/22s NormAUVB 1989 Art7.1 AUVB 1999 Art2 AUVB 2013 Art7.1 RechtssatzArt 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt".Artikel 7 Punkt eins, AUVB 1989 enthält - wie früher schon Artikel 8 Punkt römisch zwei Punkt eins, AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt". EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-15 7 Ob 370/97f TE OGH 2004-04-21 7 Ob 301/03w Beisatz: Hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese). (T1) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 63/07a Auch; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T2)Auch; Beisatz: Auch die in Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T2) TE OGH 2007-11-28 7 Ob 185/07t Auch; Beisatz: Hier: Art 2 AUVB

  1. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 2, AUVB
  2. (T3) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 221/12v Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.
  3. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T4)Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Artikel 7 Punkt 7, AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T4) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 117/15d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 47/16m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 144/17b Auch; Beisatz: Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 169/17d Vgl; Beisatz: Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T6) TE OGH 2018-03-21 7 Ob 124/17m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 173/18v Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T2 TE OGH 2020-11-25 7 Ob 187/20f Vgl TE OGH 2020-11-25 7 Ob 156/20x vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T8)vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T8) Anm: Veröff: SZ 2020/106Anmerkung, Veröff: SZ 2020/106 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 115/21v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-04-29 7 Ob 6/22s Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.