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{'item': '15Nds1/98; 14Nds24/00; 14Nds73/02; 11Ns69/08y; 11Os137/16f; 15Os3/17f; 11Ns75/17v; 12Ns34/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109116 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl15Nds1/98; 14Nds24/00; 14Nds73/02; 11Ns69/08y; 11Os137/16f; 15Os3/17f; 11Ns75/17v; 12Ns34/24g NormJGG 1988 §29 StGB §64 Abs1 Z9 litb StPO §25 StPO §64 Abs1 RechtssatzDer gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. So wird etwa bei Flüchtlingen oder Asylwerbern in der Regel an den Ort angeknüpft, an dem diese Personen - wenn auch nur kurzfristig - im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufhältig sind.Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. So wird etwa bei Flüchtlingen oder Asylwerbern in der Regel an den Ort angeknüpft, an dem diese Personen - wenn auch nur kurzfristig - im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufhältig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-22 15 Nds 1/98 TE OGH 2000-06-20 14 Nds 24/00 nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Demnach ist hiefür der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person maßgebend, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. (T1) Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in OÖ leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegten (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägige Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. (T2) TE OGH 2002-12-19 14 Nds 73/02 Vgl; nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit (hier zu § 54 Abs 1 StPO, wonach ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN nicht verlangt wird). (T3)Vgl; nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit (hier zu Paragraph 54, Absatz eins, StPO, wonach ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd Paragraph 66, JN nicht verlangt wird). (T3) TE OGH 2010-10-21 11 Ns 69/08y nur: Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß § 29 JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. (T4)nur: Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes extensiv zu interpretieren und die Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. (T4) TE OGH 2017-03-21 11 Os 137/16f Vgl; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an. (T5)Vgl; Beisatz: Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an. (T5) TE OGH 2017-05-24 15 Os 3/17f Auch TE OGH 2017-12-12 11 Ns 75/17v Auch; Beisatz: Um den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen die tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt). (T6) Beisatz: Eine Anhaltung in Haft kann demnach idR keinen Wohnsitz, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen – und zwar dann, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert. (T7) Beisatz: „Obdachlos“ bedeutet nicht „unstet“. Auch ein Obdachloser kann an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8) TE OGH 2024-06-27 12 Ns 34/24g vgl; Beisatz: Fehlt jeglicher Stetigkeitsansatz (wie hier im Fall eines - zu kriminaltouristischen Zwecken - durchreisenden, grundsätzlich in Polen aufhältigen und erst seit wenigen Tagen in Österreich befindlichen und seitdem tageweise in unterschiedlichen Städten nächtigenden Angeklagten), greifen die über § 31 JGG subsidiär geltenden sonstigen Anhaltspunkte, also primär jener des Tatorts. (T9)vgl; Beisatz: Fehlt jeglicher Stetigkeitsansatz (wie hier im Fall eines - zu kriminaltouristischen Zwecken - durchreisenden, grundsätzlich in Polen aufhältigen und erst seit wenigen Tagen in Österreich befindlichen und seitdem tageweise in unterschiedlichen Städten nächtigenden Angeklagten), greifen die über Paragraph 31, JGG subsidiär geltenden sonstigen Anhaltspunkte, also primär jener des Tatorts. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109116

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.