RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109742 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob148/97i; 3Ob97/03s; 1Ob138/13w; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 1Ob92/18p; 1Ob145/19h; 1Ob101/25x NormABGB §1323 G BStG §18 RechtssatzEiner außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-27 1 Ob 148/97i Veröff: SZ 71/4 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 97/03s Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1) Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 138/13w Vgl auch TE OGH 2015-11-26 6 Ob 203/15v Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3) Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungsentschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 113/15y Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5) Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 204/15v Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U‑Bahn‑Tunnel. (T7) TE OGH 2018-07-17 1 Ob 92/18p Auch TE OGH 2019-10-23 1 Ob 145/19h Vgl; Beisatz: Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht, jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. (T8) Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T9)Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach Paragraph 117, WRG. (T9) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 101/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109742
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