1Ob216/97i
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1998 Geschäftszahl1Ob216/97i NormABGB §366 A;
ABGB §375;
ZPO §22 ff;
RechtssatzGemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen gestatten, der im Namen eines Dritten eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht ausübt.Gemäß den Paragraphen 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die Paragraphen 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach Paragraph 375, ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen gestatten, der im Namen eines Dritten eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht ausübt.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/01/27 1 Ob 216/97i Veröff: SZ 71/6 RechtssatznummerRS0109370