RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109421 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl1Ob241/97s; 1Ob50/08x; 1Ob102/23s; 1Ob82/23z NormAHG §2 Abs2 RechtssatzDas Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.Das Gericht hat auf die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen). EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s Veröff: SZ 71/7 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 50/08x nur: Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. (T1)nur: Das Gericht hat auf die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. (T1) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 102/23s nur: Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG allerdings nicht eintreten. (T2)nur: Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG allerdings nicht eintreten. (T2) nur: Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur. (T3) Anm: Vgl auch RS0108815.Anmerkung, Vgl auch RS0108815. TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z vgl; Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4) Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH aussichtslos gewesen, weil es nach dessen Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109421
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.