RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109445 Entscheidungsdatum26.02.2019 Geschäftszahl7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 4Ob116/02s; 8Ob239/02h; 5Ob313/03w; 4Ob11/11p; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g NormEuGVVO Art5 Nr 1 lit aEuGVVO Art5 Nr 1 Litera a EuGVÜ Art5 Z1 LGVÜ Art5 Z1 RechtssatzBeansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. Für Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-27 7 Ob 375/97s TE OGH 1998-03-10 7 Ob 336/97f TE OGH 2001-05-16 6 Ob 27/01s Vgl auch; nur: Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T1) Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T2) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 312/01w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T3) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 116/02s Gegenteilig; Beisatz: Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird (gegenteilig zu 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f). (T4) Veröff: SZ 2002/76 TE OGH 2003-01-23 8 Ob 239/02h Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Auch für sekundäre Ansprüche aus Leistungsstörungen ist der Erfüllungsort der verletzten primären Vertragspflicht maßgeblich. (T5) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 313/03w Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Bei primären vertraglichen Ansprüchen ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung zuständigkeitsbegründend. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T6) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 11/11p Vgl; nur ähnlich T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T7)Vgl; nur ähnlich T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T7) Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T8)Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T8) TE OGH 2016-08-17 8 Ob 54/16y Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend. (T9) Beisatz: Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend. (T10)Beisatz: Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom römisch eins über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend. (T10) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 212/18g Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.