RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109340 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS37/98h; 10ObS369/01i; 10ObS161/02b; 10ObS361/02i; 10ObS120/08g; 10ObS27/10h; 10ObS149/09y; 10ObS90/11z; 10ObS160/13x; 10ObS22/14d; 10ObS84/17a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a; 10ObS77/25h NormASGG idF BGBl 1994/624 §46 Abs1ASGG in der Fassung BGBl 1994/624 §46 Abs1 ASVG §107 Abs1 RechtssatzDie Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-27 10 ObS 37/98h TE OGH 2002-03-19 10 ObS 369/01i Ähnlich; Beisatz: Ob der Kläger den Bezug des Krankengeldes durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). (T2); Beisatz: Hier: Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG. (T3)Ähnlich; Beisatz: Ob der Kläger den Bezug des Krankengeldes durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). (T2); Beisatz: Hier: Leistungsausschluss nach Paragraph 142, Absatz eins, ASVG. (T3) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 161/02b Auch TE OGH 2003-03-04 10 ObS 361/02i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls liegt auch dann vor, wenn zu beurteilen ist, wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war. (T4) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 120/08g Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T5) TE OGH 2010-03-23 10 ObS 27/10h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 149/09y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 90/11z Vgl auch TE OGH 2013-11-19 10 ObS 160/13x Auch TE OGH 2014-03-25 10 ObS 22/14d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 84/17a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T6); Beisatz: Hier: Wochengeld. (T7) TE OGH 2022-04-20 10 ObS 158/21i Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T8) TE OGH 2024-04-16 10 ObS 28/24a vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 77/25h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109340
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