;
Abs1;
Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: § 72 BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (§ 69 ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: Paragraph 72, BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (Paragraph 69, ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-27 10 ObS 95/97m Veröff: SZ 71/11 TE OGH 1999-11-30 10 ObS 196/99t Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG dann vor, wenn diesem eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen. (T1) Beisatz: Die Erben des Versicherten sind durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen (hier: Rückforderungsanspruch nach § 11 Abs 1 BPGG). (T2)Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG dann vor, wenn diesem eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen. (T1) Beisatz: Die Erben des Versicherten sind durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen (hier: Rückforderungsanspruch nach Paragraph 11, Absatz eins, BPGG). (T2) TE OGH 2015-03-24 8 ObA 20/15x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109547
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.