RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109194 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl6Ob11/98f; 1Ob210/01s; 10Ob426/01x; 7Ob157/07z; 3Ob199/07x; 3Ob1/08f; 7Ob15/14b; 7Ob117/17g; 7Ob179/17z; 7Ob224/18v; 7Ob133/25x; 7Ob140/25a NormEO §382b EO §382c EO §382e Abs2 EO §382g Abs2 Rechtssatz
- Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden.
- Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.
- Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden.
- Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des Paragraph 402, Absatz eins, EO. Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet daher nicht statt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-01-29 6 Ob 11/98f Veröff: SZ 71/13 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 210/01s Ähnlich; Beisatz: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich. (T1) TE OGH 2002-04-16 10 Ob 426/01x Auch; nur: Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. (T2) TE OGH 2007-09-26 7 Ob 157/07z Auch; nur T2 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 199/07x Auch; nur T2 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 1/08f Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach § 382b EO führen. (T3)Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach Paragraph 382 b, EO führen. (T3) Veröff: SZ 2008/17 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 15/14b Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T4) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 117/17g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 179/17z Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5)Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, Absatz 2, letzter Satz (Paragraph 382, Absatz 2, letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5) nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-16 7 Ob 224/18v Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T6) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 133/25x vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109194