8Ob310/97i
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1998 Geschäftszahl8Ob310/97i; 3Ob67/03d NormABGB §1116 C;
KO §23 Abs1;
RechtssatzGemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des § 1116 ABGB, aufkündigen kann.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach Paragraph 1116, ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des Paragraph 1116, ABGB, aufkündigen kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/01/29 8 Ob 310/97i TE OGH 2003/06/25 3 Ob 67/03d nur: Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. (T1); Beisatz: §23 KO soll dem Masseverwalter eine möglichst rasche Auflösung des nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Vertragsverhältnisses ermöglichen. (T2) nur: Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. (T1); Beisatz: §23 KO soll dem Masseverwalter eine möglichst rasche Auflösung des nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Vertragsverhältnisses ermöglichen. (T2) RechtssatznummerRS0109378